Frick Bruno · Ständerat · 2007-03-08
Frick Bruno · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-03-08
Wortprotokoll
Es geht um die Frage, wieweit die Besteuerung des Grundstückgewinns aufgeschoben wird, wenn selbstbewohntes Grundeigentum verkauft und ersatzweise neues erworben wird. Es geht nicht um einen Steuererlass, es geht nur um einen Steueraufschub. Die Steuer wird fällig, wenn das Ersatzobjekt später verkauft wird.
Die Frage ist: Was passiert, wenn selbstbewohntes Ersatzeigentum billiger erworben wird als das alte verkauft wird? Das Haus wird für 900 000 Franken verkauft, und die Ersatzwohnung oder das Ersatzeinfamilienhaus ist etwas günstiger. Nur um diese Frage geht es. Wenn die Ersatzanschaffung teurer ist, ist der Aufschub ein vollständiger; das ist unbestritten.
Nun möchte ich Ihnen zwei Beispiele nennen, um die Sache anschaulich darzustellen. Das erste Beispiel: Eine Familie wohnt im Kanton Aargau. Sie hat ein Einfamilienhaus für 700 000 Franken gekauft. Nun erklären sich die Eltern aus beruflichen Gründen bereit umzuziehen. Das Haus, das sie für 700 000 Franken gekauft hatten, können sie für 800 000 Franken verkaufen, und sie kaufen im Kanton Bern ein neues, anderes Haus für wiederum 700 000 Franken. Sie haben 100 000 Franken Gewinn. Was machen sie damit? Davon kaufen sie keinen Ferrari. Die Familie macht es, wie es sich gehört: Sie investiert in das neue Haus und hat dank des kleinen Gewinnes tiefere Hypothekarzinsen. Das ist gut so.
Der zweite Fall: Ein Ehepaar hat ein Haus für 600 000 Franken gekauft. Die Eheleute werden älter und entscheiden sich, in eine kleinere Wohnung zu ziehen. Sie verkaufen das Haus für 800 000 Franken an Dritte oder an ihre Kinder und kaufen eine Eigentumswohnung für 500 000 Franken, wo es sich bequemer leben lässt und die ihnen angemessener ist. Mit dem Gewinn von 200 000 Franken können sie die Hypothek in der neuen Wohnung sehr tief halten. - Das sind zwei Fälle, die absolut alltäglich sind, und für diese wurde der Steueraufschub erfunden.
Was sagt das Gesetz? Es sagt heute: Es gibt einen Steueraufschub, wenn der "erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird". Wenn der Erlös investiert wird, sagt das Gesetz. Nun gibt es dafür offenbar zwei Interpretationen. Die erste, die sogenannte Relativmethode, sagt Folgendes: Soweit der Erlös für die Ersatzliegenschaft verwendet wird, wird die Steuer aufgeschoben. In unserem Fall heisst dies: Die Familie hat das Haus für 800 000 Franken verkauft, die Ersatzliegenschaft für 700 000 Franken gekauft, also wird die Steuer zu sieben Achteln aufgeschoben. So haben es auch sehr viele Kantone interpretiert. Die zweite Interpretation nennt man die absolute Methode. Sie sagt: Nur wenn die Ersatzanschaffung höher ist als die erste Anschaffung, wird die Steuer verhältnismässig aufgeschoben. In unserem Fall heisst das: Wenn die Familie im Aargau das Haus für 700 000 Franken gekauft hat, es für 800 000 verkaufen kann und für 700 000 Franken das neue [PAGE 95] kauft, wird der gesamte Gewinn sofort besteuert, obwohl auch diese Familie den Gewinn in das neue Wohnhaus investiert und damit günstigere Zinsen hat.
Das Bundesgericht hat sich - wie wir das ja oft feststellen - auf die Seite der fordernden Steuerbehörden der eher begierigen Kantone geschlagen, wenn Sie den Ausdruck gestatten. Es hat die harte, die absolute Methode als verbindlich oder mindestens rechtens erklärt. In der Tat wäre eine einheitliche Methode in der Schweiz zu begrüssen. Aber ob es die harte sein soll, ist die Frage.
Die parlamentarische Initiative Hegetschweiler will nichts anderes als mit einem Zusatz klarstellen, dass die relative, die eigentümerfreundliche Methode gilt.
Ich möchte Ihnen noch kurz darlegen, was die beiden Methoden bewirken, wie sie sich tatsächlich im Steuerbetrag auswirken. Wir wissen, dass die Grundstückgewinnsteuer je nach Kanton und Besitzdauer zwischen 10 und 50 Prozent des Gewinns beträgt. So lautet die Faustregel. Je länger die Besitzdauer, umso tiefer ist der Steuerbetrag. Wenn die Familie beim Umzug vom Aargau nach Bern 100 000 Franken Gewinn macht, muss sie nach der relativen Methode nur einen Achtel des Gewinns sofort versteuern, und sieben Achtel werden aufgeschoben. Das heisst, der Steuerbetrag beträgt je nach Kanton 1200 und 6000 Franken. Die Versteuerung des Restbetrages der rund 9000 bis 44 000 Franken wird aufgeschoben. Die Familie kann also gegen 40 000 Franken sparen, muss im Moment keine Steuern bezahlen. Ihre Hypothek wird tiefer.
Es ist genau die gleiche Situation, aber der Steuerbetrag ist derart unterschiedlich: Nach der absoluten Methode macht der Steuerbetrag 10 000 bis 50 000 Franken aus, also bis zu achtmal mehr. Diesen Betrag kann unsere Familie nicht in das eigene Wohnhaus investieren. Das Gleiche gilt für das Ehepaar, das sein Haus verkaufen konnte: Bei der relativen Methode werden fünf Achtel der Steuer aufgeschoben, das ist ein erheblicher Betrag; währenddem bei der absoluten Methode die gesamte Steuer bezahlt werden muss. Das sind im vorgelegten Fall bei einem Gewinn von 200 000 Franken Steuern in der Höhe von bis zu 80 000 Franken, die zusätzlich sofort bezahlt werden müssen. Das ist sehr viel Geld. Die Frage ist nur: Soll dieses Geld sofort dem Staat abgeliefert werden, oder soll es der Wohneigentümer wegen des Aufschubes zinsfrei bei sich halten können? Wenn er später das Ersatzobjekt verkauft, muss er die Steuer bezahlen.
Diese beiden typischen Beispiele zeigen, dass die absolute Methode eine sehr viel höhere sofortige Besteuerung mit sich bringt, und dies verstösst meines Erachtens gegen den Sinn und auch gegen den Wortlaut des Gesetzes. Zuerst zum Wortlaut: Wenn man das Gesetz so interpretiert, dass dies gilt, soweit der Erlös - das ist der Verkaufspreis - wieder investiert wird, spricht das eindeutig für die relative Methode; die Steuerverwaltungen sind auch erst später aus fiskalischen Begehrlichkeiten zur absoluten Methode vorgestossen. Aber die Interpretation ist auch gegen das Ziel des Steueraufschubs. Anders als Herr Schiesser bin ich der Auffassung, dass eben seine Methode die Mobilität verhindert. Warum? Je weniger die Steuer aufgeschoben wird, umso kleiner ist die Bereitschaft zur Mobilität, das ist doch ganz klar. Je mehr ich das Geld bei mir behalten kann, solange ich das Ersatzobjekt selber bewohne, umso eher bin ich bereit, den Wohnort zu wechseln.
Des Weiteren bestraft die absolute Methode eben den Durchschnittsbürger. Jeder normale Bürger wird, wenn er das Haus verkauft und ein Ersatzobjekt kauft, den Gewinn dazu verwenden, die künftige Hypothek zu senken. Und wer wird bei der absoluten Methode mit der hohen Steuer bestraft? Das sind eben die Familien, die ein Haus verkaufen, wegziehen und ein Ersatzobjekt kaufen. Sie werden bestraft: die Familien mit kleinerem, mittlerem Einkommen, die sich ein Häuschen leisten können. Oder es werden jene Ehepaare bestraft, welche bereit sind, aus einem Einfamilienhaus in eine Eigentumswohnung zu ziehen. Sie müssen die Steuer sofort und vollständig bezahlen, der Aufschub ist klein. Das widerspricht doch der Idee, mit der wir den Steueraufschub einführten; die Idee war, dass Gewinne aus selbstbewohntem Grundeigentum möglichst stark dem Eigentümer zugute kommen sollen, wenn er ein Ersatzobjekt anschafft.
Bevorteilt wird eigentlich nur eine Klasse: jene Leute, die es sich leisten können, ein noch teureres Ersatzobjekt zu kaufen, als sie früher hatten. Sie sind begünstigt. Das ist doch nicht die Idee! Die Leute, die ich vertrete, meine Wählerinnen und Wähler, sind jene typischen Fälle, jene Familien, die bereit sind, den Wohnort zu wechseln und das Haus zu wechseln. Es sind jene Bürgerinnen und Bürger, die im Alter bereit sind, in eine kleinere Wohnung zu ziehen. Für sie kämpfe ich hier, und ich begreife nicht, warum sich die Kommission nicht zu dieser bürgerfreundlichen Lösung durchringen konnte.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie, dem Nationalrat zu folgen; er hat sich zweimal deutlich für die Initiative Hegetschweiler entschieden.
Lassen Sie mich noch etwas zum Verwaltungsaufwand sagen: Die Kommissionsmehrheit hat sich dazu verleiten lassen, das Argument der Steuerverwaltung zu übernehmen, die relative Methode sei verwaltungsaufwendiger. Das stimmt nicht! In beiden Fällen gibt es einen Aufschub, in beiden Fällen muss gerechnet werden, in beiden Fällen muss ein Aktenstück angelegt werden, das mitgeht. Die Frage ist nur: Wird die Steuer höher oder etwas tiefer, wird mehr oder weniger aufgeschoben? Der Verwaltungsaufwand ist grundsätzlich derselbe.
Auch darum bitte ich Sie, mit dem Nationalrat für eine bürgerfreundliche Lösung zu stimmen.