Leuenberger Ernst · Ständerat · 2007-03-13
Leuenberger Ernst · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion · 2007-03-13
Wortprotokoll
Möge es uns gelingen, bei dieser kleinen Vorlage etwas Zeit einzusparen! Worum geht es? Es geht darum, das Instrument der Kreditsperre, das uns seit mindestens zehn Jahren bekannt ist, aus dem Status des Provisoriums oder Providuriums, wie man auch sagt, in ein Definitivum überzuführen, es also ins Finanzhaushaltgesetz und damit ins ordentliche Recht aufzunehmen. Wir kennen das Instrument der Kreditsperre; bisher beruhte es jeweils auf befristeten Rechtsgrundlagen. [PAGE 123] Aktuell ist noch bis Ende 2007 das Kreditsperregesetz von 2002 in Kraft; es läuft Ende 2007 aus. Wenn wir im Bedarfsfall das Instrument der Kreditsperre weiterhin anwenden wollen, müssen wir jetzt eine neue Rechtsgrundlage schaffen.
Materiell sind sich Bundesrat und Kommission einig: Wir brauchen dieses Instrument, das uns zwar nicht begeistert und das kein ästhetisches Meisterwerk ist, sich aber in den letzten zehn Jahren als notwendig erwiesen hat. Wir brauchen dieses Instrument zur Ausgabendämmung im kleineren Umfange. Bezeichnenderweise fällt es nämlich dem Parlament leichter, flächendeckend oder - etwas polemisch verkürzt - nach Rasenmähermethode Kürzungen vorzunehmen als bei Einzelpositionen auf Ausgabenerhöhungen zu verzichten. Somit hat sich das Instrument offenbar bewährt. Der Bezug zur in Kraft befindlichen Schuldenbremse ist evident. Wenn das Parlament mit seinen Budgetbeschlüssen das Limit der Schuldenbremse nicht einhalten sollte, könnte die Anwendung der Kreditsperre durchaus hilfreich sein. Damit dieses Instrument, dieses flächendeckende, dieses summarische Instrument, nicht zu stark angewendet wird, sagt der Bundesrat bereits in seiner Botschaft, die Obergrenze für eine Sperrung läge seines Erachtens bei 2 Prozent, und in diesem Umfang hat denn bisher die Kreditsperre auch funktioniert.
Jedenfalls beantragt Ihnen die Finanzkommission einstimmig Eintreten auf diese Vorlage, und entsprechend den einleitenden Ausführungen des Herrn Präsidenten erlaube ich mir, noch schnell Ihre Aufmerksamkeit auf die Fahne zu lenken und Ihnen mitzuteilen, dass die Vorlage aus zwei Artikeln besteht. Einmal gibt es Artikel 37a des Finanzhaushaltgesetzes, der die Sperrung mit einer Kann-Formulierung vorsieht. Hier folgt die Kommission vollumfänglich dem Bundesrat. Sodann gibt es den neuen Artikel 37b des Finanzhaushaltgesetzes, der aus zwei Absätzen besteht. Hier ist die Freigabe bzw. sind die Ausnahmen von der Kreditsperre geregelt, wenn Sie wollen. Materiell passiert hier nichts Neues; man übernimmt, was man bisher hatte, und verdeutlicht es teilweise noch ein bisschen, indem man festhält, dass der Bundesrat befugt sei, Kreditsperren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn eine schwere Rezession drohe - das ist wohl der schwierigste Fall - oder wenn "Zahlungen geleistet werden müssen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht oder die verbindlich zugesichert worden sind".
In der Kommission hat sich eine Diskussion darüber ergeben, was nun "verbindlich zugesichert" zu bedeuten habe. Es ist festgehalten worden - das sei hier zuhanden des Amtlichen Bulletins erklärt -, dass man darunter eine rechtsverbindliche Zusicherung mittels einer öffentlich-rechtlichen Verfügung, eines öffentlich-rechtlichen Vertrages oder auch eines privatrechtlichen Vertrages versteht. Solche Verträge müssen von der anderen Partei rechtlich durchsetzbar sein, d. h., sie kann diese Leistung vor einem Gericht durchsetzen, unabhängig davon, ob im Voranschlag genügend Mittel dafür eingestellt sind oder nicht. Das soll "verbindlich zugesichert" in Artikel 37b Absatz 1 Buchstabe b bedeuten.
Sie stellen nun fest, dass Absatz 2 durch die Kommission neu formuliert worden ist. Dabei macht diese Formulierung nichts anderes, als zu verdeutlichen, was die bundesrätliche Formulierung eigentlich meint. Ganz klar muss sein, dass die Kreditfreigabe wegen schwerer Rezession durch die Bundesversammlung zu genehmigen ist. Über die übrigen Freigaben, die der Bundesrat beschliessen kann, hat er der Bundesversammlung in den Nachtragsbotschaften oder mit der Staatsrechnung Bericht zu erstatten. Bei dieser Formulierung handelt es sich um eine Präzisierung.
Damit habe ich mich auch zu den Detailformulierungen geäussert und empfehle Ihnen namens der Finanzkommission, auf die Vorlage einzutreten und dem Antrag der Kommission zuzustimmen.