Lexipedia

Wicki Franz · Ständerat · 2007-03-14

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-03-14

Wortprotokoll

Ihre Kommission hat in Artikel 45 Absatz 1 eine Änderung vorgenommen in dem Sinne, dass in Bezug auf die Anpassung der Höchstbeträge für die Genugtuung eine Kann-Bestimmung eingeführt wird. Während die Entschädigung dem Ausgleich eines Schadens dient, der einem tatsächlichen Aufwand des Opfers oder der Angehörigen entspricht, will die Genugtuung einen immateriellen Schaden ausgleichen. Der Höchstbetrag für die Genugtuung muss somit nicht unbedingt ebenso häufig der Teuerung angepasst werden wie der Höchstbetrag für die Entschädigung.

Nach Auffassung der Kommission genügt es, wenn der Bundesrat dann eine Anpassung vornehmen kann, wenn ihm dies nötig scheint. So ist z. B. eine Anpassung alle fünf oder zehn Jahre denkbar, was die Festlegung eines neuen runden Höchstbetrages ermöglichen würde.