Wicki Franz · Ständerat · 2007-03-14
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-03-14
Wortprotokoll
Hier geht es um die Befreiung von Verfahrenskosten. Die Kommission hat bei Absatz 1 eine Präzisierung eingeführt. Der Entwurf des Bundesrates lautet: "Die Verfahren betreffend die Gewährung von Beratung, Soforthilfe, längerfristiger Hilfe, Entschädigung sowie Genugtuung sind für das Opfer und seine Angehörigen kostenlos." Ihre Kommission wünschte eine Verdeutlichung, die besser zum Ausdruck bringt, dass in diesem Absatz nur die Kosten der Behörden, nicht aber etwa die Anwaltskosten gemeint sind. Die nun beantragte Formulierung nennt die Akteure, d. h., die Vorschrift richtet sich an die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, die über die Leistungen der Opferhilfe zu befinden haben. Damit wird deutlich, dass in diesem Opferhilfegesetzverfahren keine Gerichtsgebühren und keine Kanzleigebühren in Rechnung gestellt werden dürfen.
Die Anwaltskosten, die dem Opfer oder seinen Angehörigen erwachsen, sind in dieser Bestimmung nicht erwähnt. An Anwaltskosten von Opfern und deren Angehörigen können Kostenbeiträge gemäss Artikel 16 gewährt werden. Diese ergänzende Hilfe ist möglich, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilfe nötig und angemessen ist.