preparatory:AB 86529
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-03-14
Wortprotokoll
Zu Herabsetzung und Ausschluss der Entschädigung und der Genugtuung: Die neue Reduktions- bzw. Ausschlussregelung bezüglich der Leistungen stellt auf den normalen Lauf der Dinge ab und berücksichtigt, ob das Verhalten zur Entstehung oder zur Verschlimmerung beigetragen hat. Wichtig ist, dass auf das eigentliche Verschulden der Opfer oder der Angehörigen nicht abgestellt wird. Es ist jeweils zu prüfen, ob der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin zur Entstehung der Beeinträchtigung oder zur Verschlimmerung der Folgen beigetragen und damit die Schadensminderungspflicht verletzt hat. Als Herabsetzens- oder Ausschlussgrund kann etwa der Umstand in Erwägung gezogen werden, dass sich das Opfer einer konkreten, über das übliche Mass hinausgehenden Gefahr ausgesetzt hat, beispielsweise indem das Opfer einen besonders gefährlichen Sport ausübt und die nötigen Massnahmen nicht getroffen hat oder indem es nicht [PAGE 170] alle angesichts der Umstände erforderlichen Massnahmen traf, um den Schaden rasch zu verringern.