Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-03-14
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-03-14
Wortprotokoll
Es ist so, das war eigentlich der zentrale Punkt der ganzen Revision, vor allem aufseiten der Kantone. Und ich muss Ihnen sagen, dass der Streit eigentlich nicht darin bestand, ob man diese Begrenzung hier machen soll. Nein, die Begehren waren eigentlich noch grösser: nämlich, dass man das überhaupt ganz streichen sollte, weil die Genugtuung an diesem Ort keinen Platz habe. Den jetzt vorgelegten Vorschlag des Bundesrates haben 53 von 67 Vernehmlassungsteilnehmern gutgeheissen, darunter 24 Kantone. Sie sind mit dieser Regelung einverstanden; sie müssen ja dann auch bezahlen.
Es handelt sich hier um einen Kompromiss. Die Angst der Kantone ist natürlich, dass man ad libitum geht, dass es zu amerikanischen Verhältnissen führt. Denn das ist die Richtung der Anwälte: Diese wollen diese Genugtuungen ähnlich, wie es heute in Amerika ist, vorantreiben. Davor haben die Kantone Angst, und darum möchten sie hier eine Beschränkung. Es ist Sache des Gesetzgebers, diese Höchstgrenzen festzulegen. Das ist nicht den Gerichten zu überlassen. Das Opferhilfesystem wird kohärenter, wenn nicht nur eine Obergrenze für die Entschädigung - das haben wir ja heute schon - festgelegt wird, sondern auch für die Genugtuung.
Die Höchstgrenzen verdeutlichen den Unterschied zur privatrechtlichen Genugtuung, wo es ja diese Grenzen nicht gibt. Die vom Staat ausgerichtete Genugtuung muss nicht gleich hoch sein wie die vom Täter oder von der Täterin geschuldete privatrechtliche Genugtuung. Sie bildet keinen materiellen Schadenersatz, sondern ist lediglich ein Zeichen der Solidarität; das ist hier festzuhalten. Die neuen Höchstbeträge haben nicht zur Folge, dass die Genugtuungen einfach oben abgeschnitten werden, sondern dass die Genugtuungen natürlich auf der ganzen Skala neu festgelegt werden, nach der Schwere der Beeinträchtigung. Anders als im Privatrecht spielt auch die besondere Brutalität usw. keine Rolle, denn das sind privatrechtliche Kriterien. In Absatz 3 geht es vor allem um die Integritätsentschädigungen, wie es sie gemäss Unfallversicherungsgesetz gibt. Diese sind bei der Genugtuung zu berücksichtigen.
Wir glauben, dass hier ein wohlausgefeilter Kompromiss vorliegt, und darum bitten wir Sie, diesem Kompromiss zuzustimmen.