Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-03-14
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-03-14
Wortprotokoll
Der Präsident Ihrer Kommission, Herr Wicki, ist auf das Gesetz eingehend eingegangen. Ich kann mich darum kurz fassen und seine Ausführungen unterstützen. Zusammengefasst ist vonseiten des Bundesrates zu sagen, dass sich in den 14 Jahren, in denen dieses Gesetz nun besteht, eben gezeigt hat, dass verschiedene Auslegungsprobleme und Lücken vorhanden sind; das zeigt sich auch in verschiedenen parlamentarischen Vorstössen. Der Revisionsentwurf des Bundesrates hat diese Mängel aufgenommen, und weil sie zahlreich sind, haben wir uns dazu entschlossen, Ihnen eine Totalrevision vorzulegen, auch wenn das Gesetz erst 14 Jahre alt ist. Aber die ersten Zeiten zeigen ja immer am besten, welches die Lücken und Mängel sind.
In aller Kürze - die wichtigsten Punkte sind von Herrn Wicki aufgezeigt worden - gehe ich noch auf die Hauptpunkte ein:
Für die Kantone war von höchster Dringlichkeit, dass die Beträge so fixiert werden, dass sie nicht in eine unabsehbare Situation kommen. Das hat die Revision aufgenommen, sie hat dieses Erfordernis erfüllt. Die Subsidiarität der staatlichen Opferhilfe, die bisher nicht klar war, ist hier eindeutig festgehalten. Eine deutliche Verbesserung für die Opfer wurde erreicht, indem man die Verwirkungsfristen für Gesuche um Entschädigung und Genugtuung von heute zwei auf fünf Jahre verlängert hat. Das war eine der Hauptforderungen von Opferkreisen, die sagen, die zweijährige Verwirkungsfrist sei zu kurz.
Dann ist jetzt auch klar geregelt, wie es bei Straftaten im Ausland aussieht: Für Straftaten im Ausland ist die Hilfe gewährleistet. Die Entschädigungspflichten gelten aber nur bei Straftaten im Inland, und zwar einfach deshalb, weil sich gezeigt hat, dass Straftaten im Ausland ausserordentlich schwer zu beurteilen sind. Was machen Sie, wenn eine Person geltend macht, sie sei in einem asiatischen Staat Opfer eines Vergewaltigungsdeliktes geworden? Das ist praktisch nicht abzuklären und zu verifizieren. Zudem hat der Staat ja die Aufgabe, in seinem Rechtsgebiet für die entsprechende Sicherheit zu sorgen, aber nicht in anderen Staaten. Es liegt auch in der Selbstverantwortung einer Person, wenn sie ins Ausland geht, dass sie weiss, wie es dort aussieht, wenn man Opfer einer Tat wird, und dass sie auch die entsprechenden Sicherheitsmassnahmen - insbesondere auch Versicherungsmassnahmen - trifft.
Beibehalten wird die freie Wahl der Beratungsstellen, das war ein wichtiges Anliegen der Kantone. Da muss natürlich derjenige Kanton bezahlen, der die Beratungsstelle zur Verfügung stellt. Die Kantone haben hier einen horizontalen Ausgleich geschaffen, indem Kantone, die Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kantone beraten, das Recht haben, vom Wohnsitzkanton des betreffenden Opfers eine Entschädigung zu verlangen. Damit sind die Kantone auch einverstanden.
Zuletzt gab es eine Schlussrunde aller Interessierten: der Opfer, der Kantone, der Opferhilfestellen, der für die kantonalen Finanzen Zuständigen und der Aufsicht des Bundes. Diese Kreise haben einhellig gesagt, dieses Gesetz sei ausgeglichen, sie könnten ihm zustimmen. Das heisst nicht, dass nicht jeder gerne noch etwas gehabt hätte, das liegt in der Natur des Kompromisses; aber alle haben anerkannt, dass das Gesetz gut ist. Natürlich war es etwas schwierig, Vertreter der Opfer zu finden, denn die Opfer sind ja nicht organisiert. Wir haben dann die ehemaligen Initianten - dieses Geschäft ist ja auf eine Volksinitiative zurückzuführen - und die auf die Opferberatung spezialisierten Anwälte zum Schlusshearing eingeladen.
Darum bitten wir Sie, der vorberatenden Kommission zu folgen und diesem - wie der Kommissionspräsident gesagt hat - ausgewogenen Kompromiss zuzustimmen.