preparatory:AB 86546
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-03-14
Wortprotokoll
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Das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten, kurz Opferhilfegesetz, ist seit dem 1. Januar 1993 in Kraft. Durch dieses Gesetz erhalten Opfer von Straftaten heute wirksame Hilfe. Über sechzig Beratungsstellen sowie kantonale Entschädigungs- und Genugtuungsbehörden kümmern sich um die Opfer und ihre Angehörigen. Ausserdem wird ihrer besonderen Situation auch im Strafverfahren Rechnung getragen. Von 1993 bis 1998 war das Gesetz Gegenstand mehrerer Evaluationen. Es hat sich erwiesen, dass sich das Gesetz in seinen Grundzügen bewährt. Die Evaluationen haben aber auch gezeigt, dass es notwendig ist, das Gesetz zu revidieren. Dies aus folgenden Gründen:
1. Es sind zahlreiche Auslegungsprobleme und in gewissen Punkten lückenhafte oder inkohärente Regelungen festzustellen.
2. Die verschiedenen Leistungen der Opferhilfe erwiesen sich als ungenügend voneinander abgegrenzt; sie überschneiden sich teilweise. Auch erwies sich, dass die Verwirkungsfrist für die Einreichung einer Entschädigungs- oder Genugtuungsforderung wegen ihrer Kürze problematisch ist.
3. Seitens der Kantone wird es als dringlich angesehen, die Kosten einzugrenzen, die sich aus den Genugtuungszahlungen ergeben. Denn Genugtuungen waren ursprünglich als subsidiäre, ausserordentliche Leistungen gedacht, jedoch haben sie sich aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu ordentlichen Leistungen gewandelt.
Der vorliegende Entwurf des Bundesrates übernimmt die bewährten Grundzüge der geltenden Gesetzgebung. Das geltende Gesetz beruht auf drei Pfeilern: Beratung, finanzielle Leistungen und besonderer Schutz des Opfers im Strafverfahren. Dieses Konzept wird beibehalten. Der Bundesrat legt uns eine Totalrevision des Gesetzes vor, denn die Detailänderungen hätten die Systematik sonst relativ stark betroffen.
Die Vorlage bringt insbesondere sechs Neuerungen:
1. Sie bestätigt den subsidiären Charakter der Opferhilfe. Die Geldleistungen werden nur dann definitiv gewährt, wenn die primär Leistungspflichtigen, d. h. der Straftäter, die Straftäterin oder ihre Versicherungen nicht oder nicht ausreichend bezahlen.
2. Der Schwerpunkt der Hilfe sind die Leistungen, die von den Beratungsstellen erbracht werden. Die finanziellen Leistungen, sei es in Form von Entschädigungen oder von Genugtuungen, sollen im Vergleich zu den Leistungen der Beratungsstellen subsidiär sein. Die Leistungen der Beratungsstellen schliessen soziale, juristische, medizinische, psychologische und auch finanzielle Hilfe ein.
3. Die Vorlage verdeutlicht die Funktion der staatlichen Opferhilfe. Es ist Aufgabe des Staates, dafür zu sorgen, dass die Sicherheit der Einwohner gewährleistet ist. Wer von Straftaten besonders stark betroffen ist, dem soll aus Solidarität Hilfe geleistet werden. Es geht hier aber nicht um die [PAGE 163] Haftung des Staates für mangelnde Sicherheit. Die Geldleistungen sollen es dem Opfer ermöglichen, seine Situation besser zu überstehen. Das ist insbesondere die Funktion der Genugtuung. Neu eingeführt wird eine Höchstgrenze für die Genugtuungen. Dies entspricht insbesondere einem Anliegen der Kantone. Zwanzig Kantone haben sich für eine Begrenzung der Genugtuungen ausgesprochen.
4. Die Verwirkungsfristen für Entschädigungen und Genugtuungen werden verlängert, besonders, um der Situation von Minderjährigen besser Rechnung zu tragen.
5. Bei Straftaten im Ausland wird neu ausdrücklich festgelegt, dass ein Anspruch auf Soforthilfe und auf längerfristige Hilfe durch Beratungsstellen besteht. Neu wird aber auch gesagt, dass künftig bei Straftaten im Ausland keine Entschädigungen und Genugtuungen mehr ausgerichtet werden. Dies hat mit dem Grundverständnis und der Aufgabe der Opferhilfe zu tun. Wie erwähnt ist der Staat gehalten, für die Sicherheit der Einwohner des Landes zu sorgen. Diese Verantwortung beschränkt sich auf das Territorium des Staates selbst und kommt also bei Straftaten, die im Ausland begangen werden, nicht zum Tragen. Die Leistungen der Beratungsstellen stehen aber auch Personen offen, die in der Schweiz wohnhaft sind und im Ausland Opfer einer Straftat geworden sind.
6. Die freie Wahl der Beratungsstelle wird beibehalten. In der Vorlage wird aber ein Kostenausgleich zwischen dem beratenden Kanton und dem Wohnsitzkanton des Opfers eingeführt.
Der Nationalrat hat dem Entwurf des Bundesrates weitgehend unverändert zugestimmt. Zwei Änderungen hat er beschlossen: In Artikel 8 wurde die generelle Informationspflicht gestrichen, und in Artikel 35 wurde ergänzt, dass eine Übersetzung durch eine Person des gleichen Geschlechts erfolgen soll. In der Gesamtabstimmung hat der Nationalrat dem so geänderten Entwurf mit 103 zu 56 Stimmen zugestimmt.
Ihre Kommission hat sich mit der Vorlage eingehend auseinandergesetzt. Sie hat Regierungsrat Peter Gomm als Vertreter der KKJPD angehört. Zudem war bei der Anhörung auch Frau Eva Weishaupt, Leiterin der kantonalen Opferhilfestelle der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, anwesend. Beide waren seinerzeit Mitglieder der Expertenkommission.
Ihre Kommission hat sich in ihren Beratungen weitgehend den Anträgen des Bundesrates angeschlossen. Auf der Fahne sehen Sie, dass wir nur bei Artikel 3 einen Minderheitsantrag haben. In der Detailberatung werde ich mich dann näher dazu äussern.
Mit dem Bundesrat war die Kommission mehrheitlich der Meinung, dass der Entwurf als ausgewogen angesehen werden kann. Der Bundesrat betonte, dass er bestrebt ist, den Anliegen der Kantone Rechnung zu tragen, namentlich im finanziellen Bereich. Es sei aber auch der Situation der Opfer Rechnung getragen worden, indem eine Reihe von Erweiterungen vorgesehen werden, die geeignet sind, einen besseren Schutz der Opfer zu gewährleisten. Ihre Kommission hat der Vorlage ohne Gegenstimme bei 4 Enthaltungen zugestimmt.
Ich bitte Sie daher, auf die Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen.