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Vallender Dorle · Nationalrat · 2000-12-07

Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-12-07

Wortprotokoll

Die FDP-Fraktion unterstützt die Regelung, wonach ein Schwangerschaftsabbruch innerhalb von zwölf Wochen nach der letzten Periode straflos möglich sein soll. Ausdrücklich begrüsst sie auch die vom Ständerat vorgenommene Verfeinerung, wonach der Arzt mit der Frau ein klärendes Gespräch zu führen und sie zu beraten hat. Diese Regelung ermöglicht die Information der Frau durch eine Person ihres Vertrauens, nämlich durch den Arzt, über die gesundheitlichen Risiken. Zugleich soll der Hinweis auf kostenlose Beratungsstellen sowie die mögliche spätere Freigabe zur Adoption sicherstellen, dass die Rat suchende Frau auch andere Optionen sieht. Jede Frau in dieser Notlage muss wissen, dass sie Hilfe und Rat über die medizinische Beratung hinaus in Anspruch nehmen kann.

Allerdings, und damit kommen wir zu einem anderen Ergebnis als der Minderheitsantrag Cina, sollen derartige Beratungsangebote von der Frau freiwillig aufgesucht werden. An die Adresse von Frau Leuthard nur eine Frage: Was soll Ziel der Zwangsberatung sein? Wir anerkennen die Schutzpflicht des Staates gegenüber dem ungeborenen Leben genauso wie auch das Grundrecht der Schwangeren auf Achtung ihrer persönlichen Freiheit. Bei dieser Gratwanderung der Gesetzgebung zwischen zwei in ihren Grundrechten zu schützenden Individuen soll der Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich weiterhin strafbar bleiben. Einzig während einer nun noch verkürzten Frist von zwölf Wochen darf eine Frau einen Schwangerschaftsabbruch straffrei vornehmen lassen.

Damit respektieren wir die Schwangere, die in seelischer Not und verantwortungsbewusstem Abwägen gegenüber ihrem Ungeborenen und sich selber diesen Entscheid getroffen hat, und stigmatisieren sie nicht noch zusätzlich mit der Bestrafung durch die Gesellschaft.

Gleichzeitig stellen die Schutzmassnahmen, wie die dem Arzt auferlegte Informationspflicht über die medizinischen Folgen und über die Hilfe bei Fortsetzung der [PAGE 1436] Schwangerschaft, eine notwendige, wirksame, aber auch verhältnismässige Massnahme dar, um das ungeborene Leben zu schützen. Dabei ist wichtig, dass die Frau ihren Arzt selber aus dem Kreis der zugelassenen Ärzte hat frei auswählen können. Demgegenüber stellt die von der Minderheit Cina geforderte Pflichtberatung einer Frau einen verfassungsrechtlich bedenklichen Eingriff dar.

Genauso abzulehnen ist der Einzelantrag Föhn.

Die in den beiden Anträgen geforderten Regelungen würden mit unserem Verfassungsrecht kollidieren. Dies ist jedenfalls das Ergebnis eines vom EJPD im Jahr 1999 in Auftrag gegebenen Gutachtens. Nach Yvo Hangartner, emeritierter Professor der Universität St. Gallen, bestünden denn auch erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, vor allem wenn private Stellen mit der Pflichtberatung betraut seien. Er erachtet es aber auch aus übergeordneten öffentlichen Interessen als problematisch, wenn Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen, je nach ihrer Einstellung, versuchen könnten, entweder von vornherein von einem Abbruch abzuraten oder einen entsprechenden Wunsch der Schwangeren eilfertig zu unterstützen.

Der Einzelantrag Föhn wäre noch extremer. Er stellt eine medizinisch-psychologische Zwangsberatung dar und wäre von vornherein verfassungswidrig. Es bleibt der Antrag Haering, dem Ständerat zu folgen. Jede Frau, die den Schritt des Schwangerschaftsabbruchs erwägt, befindet sich in einer Notlage. Der vom Ständerat eingefügte Begriff entspringt daher einzig rechtspsychologischen Überlegungen, er hat keine rechtliche Wirkung. Er verlangt insbesondere keine schriftliche Begründung und auch keine Beurteilung der Notlage durch den behandelnden Arzt. Die FDP-Fraktion kann diesen Antrag Haering unterstützen.

Der Inhalt des Einzelantrages Hess Walter ist schon in der Fassung der Mehrheit enthalten und somit nicht unterstützungswürdig.