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Amherd Viola · Nationalrat · 2008-03-10

Amherd Viola · Nationalrat · Wallis · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-03-10

Wortprotokoll

Laut Artikel 16cbis soll der Führerausweisentzug in der Schweiz nach Verkehrsdelikten im Ausland unter folgenden drei Voraussetzungen möglich sein:

1. Es muss im Ausland ein Verkehrsdelikt begangen worden sein.

2. Es muss dafür im Ausland ein Fahrverbot verhängt worden sein.

3. Die Widerhandlung muss auch nach schweizerischem Recht den Führerausweisentzug nach sich ziehen. Das heisst, sie muss als mittelschwer oder schwer qualifiziert werden.

Absatz 2 des neuen Artikels 16cbis hält zusätzlich fest, dass bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbotes auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen sind und dass dabei die Mindestentzugsdauer nach schweizerischem Recht unterschritten werden darf. Was dies heisst, kann am besten an einem konkreten Beispiel gezeigt werden: Für einen Touristen, der ein- bis zweimal pro Jahr nach Deutschland fährt, ist ein in Deutschland verhängtes Fahrverbot wohl nicht besonders störend, weil die Chance gross ist, dass dieses bis zur nächsten Deutschlandreise abgelaufen sein wird. Anders verhält es sich für eine Geschäftsfrau im grenznahen Gebiet, die sowohl in Deutschland wie auch in der Schweiz arbeitet und regelmässig in Deutschland unterwegs ist. Sie kann bis zum Führerausweisentzug in der Schweiz hier zwar noch fahren, [PAGE 172] aber nicht mehr in Deutschland. Dies ist laut Absatz 2 zu berücksichtigen; und es ist in solchen Fällen möglich, die Entzugsdauer unter das nach schweizerischem Recht festgelegte Minimum zu senken.

Der Antrag Müller Thomas verlangt nun, dass die Entzugsdauer die am Begehungsort verfügte Dauer des Fahrverbotes nicht überschreiten darf. Dieser Antrag hat in der Kommission nicht vorgelegen, sodass ich Ihnen auch keine Kommissionsmeinung dazu darlegen kann. Ich kann Ihnen also keinen Antrag auf Ablehnung oder Zustimmung stellen. Persönlich kann ich Ihnen einige Gedanken dazu mitgeben.

Bei der vom Bundesrat vorgeschlagenen Lösung wird der Führerausweis in der Schweiz nur entzogen, wenn das begangene Verkehrsdelikt auch am Tatort mit einem Fahrverbot belegt ist. Der Antrag Müller Thomas, wonach die Entzugsdauer in der Schweiz die am Begehungsort verfügte Dauer des Fahrverbotes nicht überschreiten darf, liegt damit eigentlich auf der Linie des bundesrätlichen Entwurfes; von diesem Gesichtspunkt aus könnte man zustimmen. Es gibt aber trotzdem ein Problem mit diesem Antrag, und das ist folgendes: Bei Wiederholungstätern könnte, wenn der Antrag Müller Thomas angenommen würde, die Dauer des Führerausweisentzugs nicht verlängert werden. Das heisst, hier würde die maximale Dauer, die im Ausland für das Verkehrsdelikt gilt, auch in der Schweiz gelten, und Wiederholungstäter hätten dann hier einen Vorteil gegenüber dem heutigen Recht. Ob dies wünschbar ist? Diese Frage darf zumindest gestellt werden.