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Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2008-03-10

Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2008-03-10

Wortprotokoll

Wie ich Ihnen schon beim Eintreten sagte, geht es hier eben nicht um Strafrecht. Es geht hier nicht um den Grundsatz "Ne bis in idem", der irgendwie angewendet werden müsste. Sie müssen die Folgen dieses Antrages sehen. Im Ausland gilt jeder, der - bleiben wir dabei - zu schnell fährt, als ein Ersttäter. Nach dem jeweiligen Recht wird ihm dann der Führerausweis während zwei, drei oder vier Monaten entzogen. Aber zu Hause, hier in der Schweiz, sieht das kantonale Strassenverkehrsamt dann natürlich alles, und dann kommt es darauf an: Hat er in der Schweiz vielleicht auch schon drei- oder viermal eine Geschwindigkeitsbegrenzung übertreten? Wenn ja, ist die Entzugsdauer länger, wenn nein, ist sie nach unserem schweizerischen Recht kürzer. Von daher ist es eine administrative Massnahme, da wir zu Hause alle Freiheit haben wollen, einen im Ausland unkorrekt fahrenden Automobilisten nach unserem schweizerischen Gesetz zu beurteilen, um ihm dann je nachdem den Führerausweis zu entziehen.