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AB 87238

Teuscher Franziska · Nationalrat · Bern · Grüne Fraktion · 2008-03-11

Wortprotokoll

Bei Artikel 16b geht es um die Videoüberwachung. Zu begrüssen ist, dass mit der vorliegenden Gesetzesrevision die Videoüberwachung, die bis anhin nur auf Verordnungsebene geregelt ist, gesetzlich geregelt wird. Denn die Videoüberwachung greift in die Grundrechte ein und braucht daher eine gesetzliche Regelung. In diesem Artikel wird vorgeschlagen, dass Videoüberwachung eben auch von privaten Sicherheitsdiensten geleistet werden kann. Es wird dann in Absatz 2 festgehalten, dass die Einhaltung der Datenschutzvorschriften gewährleistet sein muss. Ich möchte mit meinen zwei Minderheitsanträgen die Datenschutzvorschriften so präzisieren, wie es uns der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte in der Kommission empfohlen hat. Es geht zum einen um die Chiffrierungstechnologie, die angewendet werden soll, und zum anderen um die Frist, während der die Daten aufbewahrt werden sollen.

Es geht bei meinem ersten Antrag zur Chiffrierungstechnologie darum, dass wir die neuesten Technologien nützen, um den Persönlichkeitsschutz möglichst umfassend zu garantieren. Mit meinem Minderheitsantrag will ich sicherstellen, [PAGE 196] dass nur Berechtigte die Personen auf den Videoaufnahmen erkennen können. Deshalb sollen die Chiffrierungstechnologien angewendet werden, die an der ETH Lausanne entwickelt wurden. Nur so dürfen Berechtigte die Videobänder anschauen und die Personen erkennen. Diese Chiffrierungstechnologien dienen auch dazu, dass es einfacher ist, die Videoaufnahmen über eine längere Zeit zu lagern, weil eben dann nur die berechtigten Personen Zugang zu diesen Videoaufnahmen haben.

Die Erstellung von Videoaufnahmen ist, wie ich schon gesagt habe, eben ein ziemlich grosser Eingriff in die Grundrechte. Deshalb hat auch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement festgehalten, dass es sich je nach Aufbewahrungsdauer und Erkennbarkeit der Personen um einen schweren Eingriff handle. Darum bin ich der Meinung, dass wir hier alles technisch Mögliche ausschöpfen sollten, um die Grundrechte zu wahren.

Zu Absatz 4 und zu meinem zweiten Minderheitsantrag: Hier geht es darum, wie lange Videoaufnahmen aufbewahrt werden sollen. Ohne Angabe von namhaften Gründen schlägt der Bundesrat vor, dass die heutige Frist von 1 Tag auf 100 Tage ausgedehnt werden soll. Diese lange Frist steht völlig quer zu anderen Regelungen, die heute in Kantonen gelten. So schlägt der Kanton Solothurn vor, diese Frist auf 4 Tage festzulegen, ebenfalls der Kanton Waadt. In Österreich beträgt die Frist zur Aufbewahrung solcher Videoaufnahmen im Eisenbahnbereich 2 Tage.

Ich schlage Ihnen im Namen der Minderheit II vor, diese Frist zur Aufbewahrung auf 4 Tage festzulegen. Sie sehen, in Artikel 16b Absatz 3 wird festgehalten, dass die Videosignale grundsätzlich am nächsten Werktag ausgewertet werden sollen. Es besteht also keine Notwendigkeit, dass wir die Daten dann über drei Monate irgendwo lagern. Innerhalb von 4 Tagen kann sichergestellt werden, dass die Videoaufnahmen ausgewertet werden und dass man alle für die öffentliche Sicherheit relevanten Dinge festgestellt hat. Stellen Sie sich auch vor, welche Kosten das verursacht, wenn wir all die Videoaufnahmen, die in Bahnen, Bussen und allenfalls auch in Seilbahnen gemacht werden, über drei Monate so lagern wollen, dass sie zum einen jederzeit greifbar sind und dass zum anderen auch der Persönlichkeitsschutz gewährleistet ist.

Als Urheberin dieser beiden Minderheitsanträge bitte ich Sie daher, diesen Präzisierungen zuzustimmen. Diese Präzisierungen sind, wie ich bereits erwähnt habe, Forderungen des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten.

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