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Durrer Adalbert · Nationalrat · Obwalden · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-12-07

Wortprotokoll

Zuerst zum formellen Aspekt des Antrages der Mehrheit, die festhalten will; es wurde bereits von verschiedenen Sprechern gesagt: Wir haben im Antrag der Mehrheit der Kommission eine Korrektur gegenüber unserer letzten Fassung, indem wir den Verweis auf Artikel 25bis Absatz 1 fallen lassen. Dieser Verweis würde in der Tat zum unsinnigen Resultat führen, dass unter Umständen zum Zeitpunkt, in dem Absatz 1bis zum Tragen kommt, Absatz 1 gar nicht mehr besteht, weil der Bundesrat das Inkrafttreten auf einen späteren Zeitpunkt hinausschieben kann. Insofern ist es gesetzessystematisch richtig, diesen Fehler auszumerzen; das hat der Ständerat zu Recht erkannt.

Nun aber zum Wesentlichen, zu einigen materiellen Punkten: Ganz wichtig ist, dass Absatz 1bis eine Ermächtigungsnorm ist. Der Bund wird ermächtigt, in Ausnahmefällen über das Instrument von Darlehen zur Erneuerung der Wasserkraft beizutragen. Hierzu muss ich auch auf die Möglichkeit des Parlamentes hinweisen, diese Prozesse zusätzlich über die jährlichen Budgets zu steuern. Wenn man also Angst hat, dass hier die Bundeskasse zum Zeitpunkt X zu stark belastet werden könnte, haben wir die Möglichkeit, den Mitteleinsatz über die Finanzplanung und den Voranschlag zu steuern. Das ist auch wichtig. Wir schaffen hier auch keine "Krücke auf Vorrat", sondern wir schaffen mit diesem Artikel Sicherheit. Das muss ich gerade auch Ihnen sagen, Herr Fischer, wenn Sie hier von "Krücke auf Vorrat" sprechen und sagen, man könne dann später schauen. Wissen Sie, Wasserkraftkantone haben das Vertrauen in viele Politiker verloren, die eben immer, wenn es darum ging, Wort zu halten, ihre Versprechen nicht eingelöst haben.

Ich erinnere an die Debatten über die Wasserzinsen und an die Diskussionen, die wir im Nationalrat in Zusammenhang mit dem Förderabgabebeschluss oder über das Elektrizitätsmarktgesetz geführt haben. Deshalb wäre es doch sicher richtig, hier dieses Signal zu setzen. Damit bin ich bei der politischen Aussage. Es geht hier um ein politisches Signal zugunsten der Wasserkraft. Es geht darum, über die Lippenbekenntnisse, die in Artikel 89 der Bundesverfassung und auch im Energiegesetz wunderschön festgeschrieben sind, hinauszugehen und konkrete Zeichen zu geben, dass man den Willen hat, diese auch umzusetzen.

Es wurde zu Recht auch darauf hingewiesen, dass die Allianz der Bergkantone - der Wasserschlosskantone - mit der übrigen Energiewirtschaft brüchig geworden ist. Es geht doch eher darum, dass man eine solche Allianz auch wieder stärkt; sei es nun im Hinblick auf die erwähnte mögliche Volksabstimmung, sei es im Hinblick auf andere sehr wichtige energiepolitische Vorlagen, bei denen auch gegenseitige Solidarität gefragt sein wird. Ich habe persönlich auch die allergrösste Mühe, wenn man den Volksbeschluss vom 24. September 2000 dahingehend interpretiert, dass keine Unterstützung der Wasserkraft möglich sein soll.

Ich habe mich auch gegen Anträge gewehrt, mit denen versucht wurde, bei der Strommarktöffnung neue Abgaben einzuführen. Demokratiepolitisch ist der Spielraum für neue Abgaben nicht gegeben. Aber das Volk hat über neue Abgaben zugunsten der Wasserkraft und nicht über die Förderung der Wasserkraft mit allgemeinen staatlichen Mitteln entschieden. Die letztere Interpretation ist nicht korrekt. Das Volk hat nicht mehr und nicht weniger beschlossen als eben: keine Förderabgaben zugunsten der Wasserkraft.

Zu den Fragen von Herrn Speck an die Adresse von Herrn Bundesrat Leuenberger: Ich befürchte, dass Herr Bundesrat Leuenberger diese Fragen nicht beantworten wird, weil er ja die Meinung der Minderheit vertreten wird. So gestatte ich mir, wenigstens aus der Sicht der Kommissionsmehrheit zu sagen, was unter die Massnahmen gemäss Artikel 25bis Absatz 1bis Buchstaben a und b fallen könnte. Darunter fällt z. B. ein Wasserkraftwerk, das heute Trockenstrecken hat. Mit anderen Worten: ein Wasserkraftwerk, das mehr Wasser entnimmt, als nach Gewässerschutzgesetz zulässig ist, das aber eben den Schutz einer Konzession hat und erst saniert werden kann, wenn eine Erneuerung stattfindet. Es geht hier also z. B. um die Sanierung von Trockenstrecken. Ein anderes denkbares Beispiel wäre, dass bei einer Sanierung eine offene Zentralenanlage durch eine Kavernenanlage ersetzt würde, oder dass man durch eine Schutz- und Nutzungsplanung - wie sie im Gewässerschutzgesetz vorgesehen ist - freiwillig einzelne Landschaftsteile vollständig schützt und dafür andere intensiver nutzen kann. Anwendungsfälle gemäss den Buchstaben a und b wird es bei künftigen Erneuerungen also sehr viele geben.

Wichtig ist aber, dass wir hier einen Pflock einschlagen und klar sagen, dass mit diesen Bestimmungen die Standards des jeweils geltenden Rechtes nicht erhöht werden dürfen - weder in der Anwendung noch durch die Rechtsprechung. Das scheint mir wichtig zu sein.

Ich ersuche Sie namens der Kommissionsmehrheit, diese Differenz zum Ständerat beizubehalten. Ich bin überzeugt, dass wir hier einen Konsens finden werden.