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Tschuppert Karl · Nationalrat · Luzern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-12-07

Wortprotokoll

Vielleicht ist es gut, wenn wir zu Beginn eine Erklärung dazu abgeben, was sich seit der letzten Beratung in unserem Rat getan hat. Wenn Sie die Fahne des Konsumkreditgesetzes genauer betrachten, fällt Ihnen auf, dass der Ständerat eine Fülle von Änderungen beschlossen hat. Wenn man das Ganze näher betrachtet, sieht man, dass die meisten Änderungen nur Ausdruck einer veränderten Systematik sind. Der Ständerat hat konsequent zwischen Krediten, Leasingverträgen sowie Kredit- und Kundenkartenkrediten unterschieden und dazu jeweils eigene Artikel gebildet. Nun kann man sagen, das sei eine Aufblähung des Gesetzes. Es dient jedoch einer besseren Übersicht. Entscheidend ist, dass der Ständerat nichts Neues erfunden hat.

Leasing war seit Beginn dieser Revision ein umstrittenes Thema. Lange haben wir uns darüber unterhalten, wie die Leasingverträge zu definieren seien, die dem Konsumkreditgesetz unterstehen sollten. Unser Rat ist schliesslich dem Bundesrat gefolgt und hat auf die Gefahrtragung abgestellt.

Bei unserer Beratung wurden dann auch Stimmen laut, die wünschten, dass der Ständerat das Ganze nochmals überdenken möge. In der Folge hat dann auch der Ständerat gefunden, dass Leasingverträge ins Konsumkreditgesetz gehören. Beim Versuch aber, die entsprechenden Verträge zu umschreiben, konnte das Element der Gefahrtragung keine Sympathie gewinnen. Die Gefahrtragung antwortet nämlich auf die Frage: Was passiert, wenn die geleaste Sache zufällig untergeht; müssen die Leasingraten dann weiter bezahlt werden? In diesem Fall wäre es vom Ja oder Nein auf diese Frage abhängig gewesen, ob das Konsumkreditgesetz Anwendung gefunden hätte oder nicht. Gerade das wollte der Ständerat dann nicht.

In der Folge hat die WAK des Ständerates mit der Verwaltung zusammen eine Lösung gefunden - diejenige nämlich, die nun auf der Fahne aufgeführt ist. Was ja an den Leasingverträgen besonders auffällt, ist nicht die Gefahrtragung, sondern die Tatsache, dass ein Aufpreis anfällt, wenn man die Leasingsache vorzeitig zurückgibt. Aufgrund der neu berechneten Abschreibung muss man nachträglich eine höhere Leasingrate entrichten, denn bei einem kürzer befristeten Vertrag hätten entsprechend höhere Raten einkalkuliert werden müssen. Der Ständerat hat dieses Kriterium also in den Vordergrund gerückt. Verträge, die so abgefasst sind, dass sie bei vorzeitiger Kündigung zur Nachzahlung führen, sollen dem Konsumkreditgesetz unterstellt werden. Damit ist erreicht, was Bundesrat und wir eigentlich erreichen wollten: die Unterstellung des Autoleasings. Denn darum geht es ja vorwiegend. Praktisch sämtliche Autoleasingverträge, die heute auf dem Markt angeboten werden, fallen damit unter dieses Gesetz.

Also noch einmal: Was Ihre Kommission Ihnen heute vorschlägt, ist nichts Neues; es geht vielmehr darum, dass Leasing deutlicher umschrieben wird. Die Kommission hat das System des Ständerates weitgehend übernommen.

Tschuppert Karl · Nationalrat · 2000-12-07 | Lexipedia | Lexipedia