Schmid Samuel · Bundesrat · Bern · 2008-03-17
Wortprotokoll
Es gelten die ordentlichen Sanktionsmöglichkeiten, wie sie der Bundesgesetzgeber im Militärstrafgesetz vorgesehen hat. Als Disziplinarstrafe kommt in den hier fraglichen Fällen in erster Linie eine Disziplinarbusse infrage, die bis zu 500 Franken gehen kann. Grundsätzlich möglich ist auch ein Verweis oder eine Arreststrafe. Zu beachten sind die kurzen Verjährungsfristen der Disziplinarstrafverordnung; es sind nur zwölf Monate. Im strafrechtlichen Bereich, also bei schwerwiegenderen Fällen von widerrechtlicher Munitionsaneignung während des Militärdienstes, werden insbesondere Geldstrafen und Bussen zu prüfen sein.
Auf eine Amnestie in diesem Zusammenhang hat der Bundesrat bewusst verzichtet, weil wir nicht von vornherein ausschliessen können, dass hier gewisse Fälle speziell zu verfolgen sind. Hingegen dürfte es sich in 99,9 Prozent aller Fälle darum handeln, dass Leute Munition entsorgen, die sie sonst auf eine Weise entsorgen würden, die nicht in unserem Interesse liegt. Also haben wir gesagt, dass wir sie ihnen unkompliziert in unseren Zeughäusern abnehmen werden.
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