Müller Thomas · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-03-19
Wortprotokoll
Es geht um die Differenz in Artikel 16cbis Absatz 2 SVG: um die Bemessung der Dauer des Führerausweisentzuges in der Schweiz nach einem Fahrverbot im Ausland. Der Nationalrat hat in der Differenzbereinigung letzte Woche an seinem Beschluss mit 97 zu 80 Stimmen festgehalten. Das heisst, die Entzugsdauer in der Schweiz nach einem ausländischen Fahrverbot darf die Dauer des ausländischen Fahrverbotes nicht überschreiten. Der Ständerat hat diese Bestimmung gestern ergänzt. Sie sehen diese Ergänzung auf der Fahne.
Ihre Kommission empfiehlt Ihnen mit 13 zu 11 Stimmen, am Beschluss des Nationalrates festzuhalten. Die Ergänzung des Ständerates sieht im Wortlaut auf den ersten Blick zwar nach einem Entgegenkommen aus. Inhaltlich ist sie aber kein Entgegenkommen. Wer nämlich nicht in diesem Administrativmassnahmenregister verzeichnet ist, für den kommt das Kaskadensystem ohnehin nicht zur Anwendung.
Worum geht es? Es geht letztlich um die Frage, ob wir das Kaskadensystem nach Artikel 16b und 16c SVG auch im Zusammenhang mit einem Fahrverbot im Ausland zur Anwendung bringen wollen - ja oder nein. Der Ständerat ist der Auffassung: Ja, das Kaskadensystem soll gelten. Der Nationalrat und die Mehrheit Ihrer Kommission sind der Auffassung, dass dieses Kaskadensystem nicht zur Anwendung gelangen soll. Weshalb? Die Auffassung der Kommissionsmehrheit hat nichts mit einer Privilegierung von Wiederholungstätern zu tun. Bei Verletzungen von Verkehrsregeln im Inland gilt das Kaskadensystem ja weiterhin. Ausgangspunkt der Überlegungen der Kommissionsmehrheit ist ein anderer: Zum einen melden nicht alle Staaten Fahrverbote an die Schweiz; ob man in der Schweiz ein Fahrverbot bekommt, ist also in gewisser Weise vom Zufall abhängig. Zum andern - und das ist für die Kommissionsmehrheit entscheidend - kann die schweizerische Entzugsbehörde die Angemessenheit eines ausländischen Fahrverbotes gar nicht effektiv beurteilen. Wir wollen nicht, dass schweizerische Entzugsbehörden zu Handlangern von ausländischen Bussenfallen werden. Auch das Verschulden an einem Verkehrsunfall im Ausland kann die schweizerische Entzugsbehörde letztlich gar nicht beurteilen.
Andere europäische Staaten haben genau die gleichen Vorbehalte. Seit dem 17. Juni 1998, also seit bald zehn Jahren, liegt ein Abkommen zur Ratifizierung vor, das bis heute nur ungenügend ratifiziert worden ist.
Für die Mehrheit Ihrer Kommission ist dieses Geschäft keine Frage der Verkehrssicherheit, sondern eine Frage, wie der Staat Schweiz mit Personen mit Wohnsitz Schweiz umgeht. Ich ersuche Sie, der Mehrheit zu folgen.