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Keller Robert · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2000-12-11

Wortprotokoll

Artikel 3 der Übergangsbestimmungen verlangt sinngemäss, dass in laufenden Mietverhältnissen der Mietzins dem allenfalls reduzierten Zinssatz der Hypotheken anzupassen ist. Erst dann kann er, gestützt auf die Bestimmungen des neuen Rechtes, erhöht werden. Die Vermieter werden dadurch gezwungen, Mietzinssenkungen seit der letzten massgebenden Mietzinsfestlegung zu gewähren. Dies aber nur, wenn der Mietzins noch auf einem höheren Niveau als auf dem bei Inkrafttreten des neuen Rechtes massgebenden Satz für erste Hypotheken beruht. Dies auch in Fällen, in denen bis heute die entsprechenden Senkungsbegehren von Mietern nicht gestellt wurden oder der Mietzins nach Massgabe des Mietvertrages von Veränderungen des Hypothekarzinssatzes gar nicht betroffen wird.

Der Wortlaut von Artikel 3 Absatz 3 ist nicht klar: Kann der Vermieter eine rechnerisch ermittelte Reduktion des Mietzinses gestützt auf einen tieferen Hypothekarzinssatz verweigern? Reichen dafür die Hinweise auf relative Erhöhungsgründe bzw. auf absolute Missbrauchskriterien - denken Sie an Kostensteigerungen, Mehrleistungen, Kosten aus grösseren, umfangreichen Überholungen? Der Wortlaut von Absatz 1 der erwähnten Bestimmung scheint dies auszuschliessen; dies entgegen den Bemerkungen des Bundesrates in der Botschaft zu Absatz 3.

Selbst wenn eine entsprechende Kompensation zulässig wäre, ist die Regelung gemäss Gegenvorschlag abzulehnen. Jeder Vermieter würde gezwungen, auch nicht verlangte Senkungen an die Mieter weiterzugeben.

Damit würde er auch gezwungen, die Gründe nachzuweisen, die einer Reduktion entgegenstanden. Aufgrund der kritisierten Fehlentwicklung ist absehbar, dass der geforderte Nachweis häufig scheitern wird. Dies bedeutet indessen keineswegs, dass entsprechende Mietzinse "missbräuchlich" sein müssen.

Es ist nicht einzusehen, weshalb die Frage einer allfälligen Missbräuchlichkeit nicht nach neuem Recht beurteilt werden soll. Das neue Recht verfolgt ja gerade den Zweck, die Beurteilung missbräuchlicher Mietzinse zu vereinfachen. Die Mietzinse werden von der Entwicklung des Hypothekarzinses abgekoppelt.

Darum empfehle ich Ihnen, bei Absatz 1 meinem Antrag zuzustimmen und die Absätze 2 und 3 zu streichen.

Keller Robert · Nationalrat · 2000-12-11 | Lexipedia | Lexipedia