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Füglistaller Lieni · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2008-09-15

Wortprotokoll

Wie schon beim Eintreten festgehalten, bitten wir Sie, dem Konzept der Minderheit II zuzustimmen und in der Verfassung lediglich eine Kompetenznorm, d. h. also lediglich Artikel 118a Absatz 1, wie eben beschlossen, festzulegen. Auf Absatz 2 Buchstaben a bis d sowie auf Absatz 3 kann verzichtet werden; diese werden darum zur Streichung vorgeschlagen. Wir sind der Ansicht, dass diese Grundsätze so nicht in die Verfassung gehören, da sie aus der Biomedizin stammen und in diesem Fachbereich in mehreren Erlassen etabliert, anerkannt und richtig sind. Wir erinnern an die ethischen Grundsätze für die Forschung und die Forschenden im Rahmen der Helsinki-Deklaration. Wesentliche Elemente, die dieses Parlament auch akzeptiert hat, finden sich ebenfalls im Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin, und Sie finden diese Elemente im Heilmittelgesetz, im Fortpflanzungsgesetz oder im Stammzellenforschungsgesetz. Da sind diese Grundsätze durchaus richtig. Im vorliegenden Fall bringen sie aber weder Neues noch eine substanzielle Verbesserung, im Gegenteil: Für die Sozial- und Geisteswissenschaften eben, also für Forschungen zur Zeitgeschichte, Forschungen der Soziologie, der Ethnologie, der Linguistik usw. werden Hindernisse geschaffen, die unnötig und nicht zweckdienlich sind.

In Absatz 1 sind eigentlich die vier wesentlichsten Elemente, die zu schützen sind, klar geregelt: Es sind die Menschenwürde, die Persönlichkeitsrechte, die Forschungsfreiheit und die Bedeutung der Forschung für Gesundheit und Gesellschaft. Es ist doch eine etwas weithergeholte Annahme, dass man betroffene Personen zwingen kann, an einem Forschungsprojekt teilzunehmen, ausser vielleicht im Epidemie- oder Pandemiefall. Zudem ist es etwas ganz anderes, wenn im Labor geforscht wird, also eine anonymisierte Forschung in vitro stattfindet. Da müssen wir eben den Fächer hinsichtlich der Möglichkeiten weit öffnen. Bei der In-vivo-Forschung ist, wie bereits ausgeführt, eigentlich schon alles geregelt. [PAGE 1055]

Wie unsinnig die Formulierungen in der vom Bundesrat vorgeschlagenen Fassung sind, beweist auch der zweite Satz von Absatz 2 Buchstabe c: "Lässt das Forschungsvorhaben keinen unmittelbaren Nutzen für die urteilsunfähigen Personen erwarten, so dürfen die Risiken und Belastungen nur minimal sein." Ja, wann kann man denn bei einem Forschungsvorhaben schlüssig sagen, dass es keinen unmittelbaren Nutzen bringt? Wüsste man dies bereits vorher, wäre keine Forschung mehr nötig. Oder können Sie mir sagen, was im Bereich der human-, sozialwissenschaftlichen oder geschichtlichen Forschungen minimale Risiken und Belastungen für die betroffenen Personen sind? Diese Problematiken können, sofern überhaupt nötig, nur auf Gesetzesstufe gelöst werden.

Die Verfasser des Entwurfes sind sich ja selber auch bewusst, dass diese Grenzen sehr unscharf sind. Wer soll dann im Zweifelsfall wie Klarheit schaffen? Muss der Autor einer Studie selbst entscheiden, ob er, wie es Buchstabe d verlangt, erst einen aufwendigen Gesuchprozess durchführen will, welcher sich vielleicht am Ende als unnötig erweist, oder ob er riskieren soll, dass ein offensichtlich unbedenkliches Projekt kurz vor der Fertigstellung wegen solcher Verfassungsgrundlagen blockiert wird? Diese Verunsicherungen würden dazu führen, dass Forschungsprojekte, die auf den ersten Blick unbedenklich wären, nicht oder eben nicht in der Schweiz durchgeführt würden.

In diesem Konzept ist ebenfalls Absatz 3 zu streichen. Diese Kompetenz wurde bereits mit der Revision des Forschungsgesetzes in Artikel 11a beschlossen, in welchem für die vom Bund geförderte Forschung die Einhaltung von Integritätsstandards verlangt wird. Zudem wird diese Aufgabe bereits durch die bestehenden Institutionen der Forschungslandschaft ausreichend wahrgenommen. Es dürfte für den Bund ziemlich problematisch werden, Projekte in einzelnen Sparten zu beurteilen, da ihm schlicht die Kompetenz dazu fehlt.

Zusammenfassend bitte ich Sie, dem Konzeptvorschlag der Minderheit II zuzustimmen, eine einfache, griffige und verständliche Verfassungskompetenz festzulegen und die Details gezielt und sauber im Gesetz festzuschreiben. Treten Sie mit Ihrem zustimmenden Entscheid für unser Konzept auch für unseren Forschungsstandort Schweiz ein, und verhindern Sie damit eine unüberlegte und falsche Bürokratisierung der Forschung.