Lexipedia

Hämmerle Andrea · Nationalrat · Graubünden · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-09-16

Wortprotokoll

Die hier zu behandelnde Güterverkehrsvorlage ist in einem Gesamtkontext zu sehen. Die schweizerische Güterverkehrspolitik, überhaupt die Verkehrspolitik hat den Auftrag, den Verkehr von der Strasse auf die Schiene zu verlagern. Diesen Auftrag hat uns das Volk erteilt, nicht nur einmal, sondern immer und immer wieder. Wir sind diesem schwierigen Auftrag verpflichtet und haben alles vorzukehren, um ihn möglichst rasch und möglichst vollständig zu erfüllen. Im alpenquerenden Verkehr setzt der Alpenschutzartikel von 1994 ein klares Ziel. Die Verlagerung muss 2004 abgeschlossen sein. Das Verkehrsverlagerungsgesetz konkretisiert und modifiziert das Ziel des Alpenschutzartikels. Dort heisst es, dass bis ins Jahr 2009 noch maximal 650 000 schwere Güterfahrzeuge, also LKW, die Schweizer Alpen auf den Transitstrassen durchqueren dürfen. Dieses Ziel wird voraussichtlich nicht erreicht. Transitfahrten auf der Strasse betragen nach wie vor fast das Doppelte der gesetzlich vorgeschriebenen Limite. Und die neuesten Zahlen zeigen eine Trendumkehr. Der LKW-Verkehr auf der Strasse nimmt wieder zu. Es kommt hinzu, dass das Verkehrsverlagerungsgesetz bis ins Jahr 2010 befristet ist. Der gesetzgeberische Handlungsbedarf in dieser Sache ist also klar gegeben, er ist nicht zu bestreiten.

Die vorliegenden Erlasse ersetzen also das Verkehrsverlagerungsgesetz und stellen den hierfür notwendigen Zahlungsrahmen zur Verfügung. Das Ziel ist die Fortführung der bisherigen Verlagerungspolitik. Diese war zeitweise und teilweise erfolgreich, führte aber nicht zum Ziel. Deshalb sind die Massnahmen und die Instrumente zur Verkehrsverlagerung zu verstärken. Als neues Verlagerungsinstrument soll eine Alpentransitbörse eingeführt werden. Die Wirksamkeit dieses marktwirtschaftlichen Instruments wird von einer klaren Kommissionsmehrheit anerkannt. Umstritten ist aber, wann und wie und unter welchen Bedingungen die Alpentransitbörse eingeführt werden soll. Diese Fragen werden wir im Schlüsselartikel 6 besprechen und entscheiden. Das zweite wesentliche Verlagerungsinstrument innerhalb der Güterverkehrsvorlage sind die Fördermassnahmen, die in den Bundesbeschlüssen 2a und folgende enthalten sind. Umstritten war in der Kommission die Höhe der verschiedenen Zahlungsrahmen.

Aufgrund dieser und weiterer Überlegungen ist denn auch die Kommission ohne Gegenantrag auf die Hauptvorlage eingetreten. Hingegen wurde ein Rückweisungsantrag gestellt, der Ihnen jetzt als Minderheitsantrag von Rotz vorliegt. Die Kommission hat diesen Antrag mit 15 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt. Die Hauptargumente für die Ablehnung des Rückweisungsantrages sind die folgenden:

1. Der Antrag ist in sich selber widersprüchlich, und zwar ist er in der Hauptsache widersprüchlich. Im ersten Punkt wird eine Orientierung der schweizerischen Verkehrspolitik an der europäischen Verkehrspolitik gefordert; das heisst, sie darf niemanden diskriminieren. Und im zweiten Punkt soll der Verfassungsauftrag wortgetreu umgesetzt werden; die Verlagerung müsse von Grenze zu Grenze erfolgen. Dies wiederum ist diskriminierend, weil er nur den Transitverkehr von Grenze zu Grenze betrifft, also im Wesentlichen ausländischen Verkehr.

Für dieses Problem hat das Verkehrsverlagerungsgesetz eine Lösung gefunden, eben die 650 000 verbleibenden LKW-Fahrten. Diese Zahl und dieses System gelten, und wir sollten sie nicht umstossen; das wäre auf der ganzen Linie fatal. Es gibt verschiedene Einzelanträge, die darauf zurückkommen wollen. Damit machen sie aber nur Probleme.

2. Das Mengenziel ist direkt aus dem Alpenschutzartikel abgeleitet. Wir dürfen es nicht aufgeben, ohne die Verfassung zu ändern. Das verlangt im Moment aber auch niemand.

3. Als Nicht-EU-Mitglied haben wir Mühe, der EU für ihre Investitionspolitik ausserhalb des EU-Raums, also in der Schweiz, Vorschriften zu machen. Das ist eine vollkommen unrealistische Forderung. Hingegen muss immer wieder gesagt werden, dass die EU indirekt unsere Neat mitfinanziert, nämlich mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, die auch von LKW aus der EU entrichtet wird.

4. Die Detailforderungen des Rückweisungsantrages stehen in der Detailberatung ohnehin zur Diskussion. Dafür braucht es keine Rückweisung.

Die Kommission hat sich an fünf Sitzungen ausführlich und intensiv mit der Güterverkehrsvorlage befasst. Sie empfiehlt Ihnen, auf die Vorlage einzutreten und den Rückweisungsantrag abzulehnen.