Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2008-09-22
Wortprotokoll
Die Exportrisikoagenturen entscheiden selber, wann sie diese EFN, diese Umweltstörungsanzeige, versenden. Wird diese versendet, beginnt eine sechzigtägige Frist, und in der sollte das Projekt ruhen, es sei denn, die türkischen Behörden sind überzeugt, dass sie die Auflagen innert kurzer Frist besser erfüllen können.
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