Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-09-22
Wortprotokoll
Beim Abkommen mit Frankreich über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen handelt es sich um die überarbeitete Fassung des geltenden Abkommens vom Mai 1998. Die Organisation des G8-Gipfeltreffens in Evian vom 1. bis 3. Juni 2003 und die dabei gemachten Erfahrungen gaben Anlass dazu, Überlegungen hinsichtlich der konkreten Umsetzung des Abkommens aus dem Jahre 1998 anzustellen. Bei einer Analyse der Schwachpunkte zeigte sich, dass gewisse Neuerungen notwendig waren und eine Ausweitung des Abkommens wünschbar war. Die Kernpunkte des überarbeiteten Abkommen sind erwähnt worden:
Ein Hauptpunkt ist die verstärkte Zusammenarbeit. Hier handelt es sich um einen ganz neuen Aspekt. Frankreich [PAGE 1213] hat sich dazu bereit erklärt, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegebenenfalls Einheiten, Spezialisten oder Personen in beratender Funktion zu entsenden. Neu werden auch Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung stehen.
Ein weiterer Kernpunkt des Abkommens ist die Ausübung hoheitlicher Befugnisse durch Beamte der einen Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei. Weiter regelt das Abkommen die grenzüberschreitende Observation unter Berücksichtigung des Prinzips der doppelten Strafbarkeit; es ist wesentlich, dass wir nur so weit Regelungen haben, wie sie dann unter dem Prinzip der doppelten Strafbarkeit möglich sind.
Das überarbeitete Abkommen bringt auch Neuerungen bei der grenzüberschreitenden Nacheile; es regelt die Nacheile wiederum unter Berücksichtigung des Prinzips der doppelten Strafbarkeit. Beim Datenschutz - über diesen wurde länger diskutiert - haben sich die Parteien auf eine Reihe von Bestimmungen geeinigt, die im Einklang mit jenen des Schengen-Durchführungsübereinkommens stehen. Diese Bestimmungen werden sowohl in der Schweiz als auch in Frankreich zur Anwendung kommen.
Unter dem überarbeiteten Abkommen wird die Rolle des gemeinsamen Genfer Zentrums für Polizei- und Zollzusammenarbeit gestärkt. Im Weiteren können sich die Schweiz und Frankreich künftig auch mit dem Einsatz von Flugzeugen unterstützen. Neu werden die Schweiz und Frankreich auch zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften zusammenarbeiten. Ähnlich wie bei der Zusammenarbeit mit Deutschland soll ein automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren eingerichtet werden. Allgemein kann man sagen, dass das Abkommen mit Frankreich nicht so weit geht, wie es sich die Kantone und der Bund gewünscht hätten. In einigen Punkten ist es unter den Erwartungen geblieben, zum Beispiel betreffend verdeckte Ermittlungen und kontrollierte Lieferungen.
Das überarbeitete Abkommen mit Frankreich enthält keine grundlegenden Neuerungen, die nicht bereits aufgrund des Abkommens mit Deutschland in Anwendung sind. Die Umsetzung der mit Frankreich vereinbarten Bestimmungen dürfte somit nicht zu Überraschungen führen, und den Kantonen erwachsen keine neuen Verpflichtungen. Die Stellung der Kantone, die an Frankreich grenzen, wird mit diesem umfassenden Abkommen gestärkt. Verglichen mit dem geltenden Abkommen stellt das überarbeitete Abkommen eine deutliche Verbesserung dar und ist zweifellos eine Bereicherung im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit.
Ich möchte Sie bitten, diesem Abkommen zuzustimmen.