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Hegetschweiler Rolf · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-12-11

Wortprotokoll

Es geht um Mietzinsanpassungen an die Vergleichsmieten oder nach Orts- und Quartierüblichkeit. Die unter Artikel 269d vorgeschlagene Bestimmung verhindert - trotz der zentralen Bedeutung des Kriteriums der Orts- und Quartierüblichkeit -, dass Vermieter daran interessiert sein können, sich im laufenden Mietverhältnis auf dieses Kriterium zu berufen. Welcher Vermieter könnte darauf spekulieren, nach einer Zeitspanne von vier Jahren, in denen der Mietzins überhaupt nicht verändert werden kann, die bei Beginn der entsprechenden Periode nicht voraussehbaren Entwicklungen richtig einschätzen zu können?

Ein minimales Marktelement liegt, wenn man das System gemäss Kommissionsmehrheit einführt, in der Möglichkeit von 20 Prozent Aufschlagspotenzial - erstmals vier Jahre nach Einführung des neuen Systems. Ein eigentlicher Spielraum ergibt sich allerdings nur bei geringer Teuerung. Wenn diese innerhalb von vier Jahren erheblich unter 20 Prozent bleibt, könnte man nach vier Jahren auf diese 20 Prozent angleichen, sofern der Wohnungsmarkt dies zulässt. Das ist jedoch keinesfalls sicher und bei genügender Wohnraumversorgung sogar eher unwahrscheinlich, wie Studien gezeigt haben.

Dass es ein "Spekulantenartikel" sein soll, ist wirklich weit hergeholt; es geht überhaupt nicht um das. Es geht darum, eine Rendite zu erzielen und bei Mieten, die darunter liegen, überhaupt an den Markt heranzukommen. Bei Mieten, die unterhalb des Marktniveaus liegen, ist es überhaupt die einzige Möglichkeit, die dem Vermieter bleibt, um sich alle vier Jahre dem Markt schrittchenweise etwas anzunähern. Wenn diese Möglichkeit nicht mehr bestünde, wäre der Vermieter fast gezwungen, dem Mieter zu kündigen, wenn er seine Mieten auf das Marktniveau anheben wollte.

Die vorgesehene Kappungsgrenze bei 20 Prozent Aufschlagspotenzial nach vier Jahren dient tatsächlich dem Vertrauensschutz des Mieters und müsste umgekehrt auch für den Vermieter in dem Sinne gelten, dass der Mieter einen einmal akzeptierten Mietpreis auch erst frühestens vier Jahre nach Abschluss des Mietvertrages anfechten könnte.

Auf jeden Fall ist die neue Formulierung von Artikel 269d, die innerhalb des Vierjahreszyklus die Überwälzung der Teuerung zulässt, der ursprünglichen Formulierung des Bundesrates eindeutig und richtigerweise vorzuziehen, was die Kommissionsmehrheit auch beschlossen hat; immerhin im Einverständnis mit der Verwaltung, die den Formulierungsvorschlag ja lieferte. Die absolute obere Grenze liegt bei 20 Prozent nach vier Jahren. Auch für die Mieter ist es bestimmt verträglicher, wenn mögliche Aufschläge in kleinen Schritten erfolgen, als wenn ein Aufschlag um die ganzen 20 Prozent auf einmal erfolgt.

Aus diesen Gründen bitte ich Sie, der Fassung der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.