Markwalder Bär Christa · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2008-09-22
Wortprotokoll
Ich spreche im Namen der FDP-Fraktion.
Ein Hinweis an die Berichterstatter: Es ist üblich, dass man bei der Berichterstattung die Meinung der Mehrheit der Kommission wiedergibt und die bilateralen Schlagabtausche auf Pausengespräche in der Wandelhalle oder im Café beschränkt.
Die vorliegende Jugendstrafprozessordnung trägt zwei Anliegen Rechnung, die die FDP und die Liberalen stets unterstützt haben: zum einen der Vereinheitlichung der verschiedenen kantonalen Strafprozessordnungen in einem einheitlichen Verfahrensregime, das der Bundesgesetzgeber festlegt. Wie beim Erwachsenenstrafprozess soll es inskünftig auch beim Jugendstrafprozess ein vereinheitlichtes Verfahren geben, das den Kantonen aber einen gewissen Gestaltungsspielraum lässt, namentlich bei der Frage, ob sie das Jugendrichter- oder das Jugendanwaltmodell wählen. Zum andern wird das Verfahren für jugendliche Straftäter analog dem materiellen Jugendstrafrecht in einem gesonderten Gesetz geregelt. Bereits das Jugendstrafgesetz enthält gewisse prozessuale Grundsätze, die für die einheitliche Umsetzung des materiellen Jugendstrafrechtes wichtig sind, in den Kantonen teilweise bereits umgesetzt worden sind und nun in die Jugendstrafprozessordnung übernommen werden sollen.
Für uns Freisinnige und Liberale ist es wichtig, dass den Besonderheiten im Jugendstrafverfahren auf gesetzgeberischer Ebene Rechnung getragen wird. Wir bieten allerdings nicht Hand zu bloss deklaratorischer Gesetzgebung, wie die Kommissionsmehrheit sie mit der Aufnahme eines im Verhältnis zum Erwachsenenstrafverfahren "strengeren Beschleunigungsgebots" beantragt. Normen wie diese sind höchstens fürs politische Schaufenster dienlich, haben in einer Prozessordnung aber nichts zu suchen. Wir bitten Sie daher, bei Artikel 4 Absatz 5 die Minderheit Fluri zu unterstützen.
Aus unserer Sicht hat Ihre Kommission für Rechtsfragen die Jugendstrafprozessordnung gegenüber der bundesrätlichen Vorlage in einigen Punkten verbessert. So soll gemäss der Mehrheit der Kommission als Grundsatz nicht festgeschrieben werden, dass Alter und Entwicklungsstand von jugendlichen Straftätern "zu ihren Gunsten", sondern dass ihr Alter und Entwicklungsstand "angemessen" zu berücksichtigen seien.
Zudem unterstützen wir bei Artikel 14 die Mehrheitsfassung, wonach angeschuldigte Jugendliche nicht die Möglichkeit erhalten sollen, eine Vertrauensperson beizuziehen. Namentlich sehen wir da Kollusions- und Verdunkelungsgefahr. Aus unserer Sicht sprechen weder in Bezug auf die StPO für Erwachsene noch völkerrechtlich zwingende Argumente dafür, Jugendlichen im Strafprozess eine Vertrauensperson beizustellen. Wir unterstützen auch das in Artikel 18 vorgesehene Mediationsverfahren, das aus unserer Sicht gerade bei jugendlichen Straftätern unter den gesetzlich statuierten Voraussetzungen erfolgversprechend ist.
Auf zwei Themen möchte ich noch kurz eingehen, nämlich auf die notwendige Verteidigung sowie auf die Festlegung von fixen Fristen im Strafbefehlsverfahren und beim Urteilsspruch. Für uns ist als Bedingung für eine notwendige Verteidigung eine angedrohte Haftstrafe von einem Monat immer noch zu kurz. Im Einklang mit der Schweizerischen Vereinigung für Jugendstrafrechtspflege fordern wir als Bedingung eine Strafandrohung von mehr als drei Monaten. Wir bitten Sie in dem Sinne, bei Artikel 24 Buchstabe a die Minderheit III zu unterstützen. Damit können Sie auch beweisen, dass es Ihnen mit raschen, aber korrekten Verfahren ernst ist.
Die Mehrheit der Kommission hat gegen den Antrag der FDP-Mitglieder und der Mitglieder der Liberalen fixe Fristen im Strafbefehlsverfahren und beim Urteilsspruch festgelegt. Durch diese Bestimmungen werden nicht nur die Strafverfolgungsbehörden stark eingeengt, sondern auch die Verteidigungsrechte der Jugendlichen beschnitten; auch wird in die Organisationshoheit der Kantone eingegriffen. Zudem ist die Bestimmung gesetzgebungstechnisch unklar formuliert, da die Konsequenzen bei einer Verletzung dieser Fristen nicht angegeben sind. Die Aufnahme dieser Bestimmung würde also zu grossen Problemen in der Praxis führen.
Da muss ich nun auch noch ein Wort zur Fraktionssprecherin der SP sagen: Sie haben gesagt, die SP setze sich "in dubio pro Grundrechte" und nicht "in dubio pro Beschleunigungsgebot" ein. Ich denke, wir teilen diesen Grundsatz, Frau Thanei, aber ich kann nicht verstehen, weshalb dann die Mitglieder Ihrer Fraktion in der Kommission für Rechtsfragen Mehrheitsanträge unterstützt haben, die gerade in diese Grundrechte eingreifen, nämlich beispielsweise mit diesen fix festgelegten Fristen beim Strafbefehlsverfahren und beim Urteilsspruch. Ebenso sehe ich nicht ein, warum Sie eine deklaratorische Gesetzgebung, wie sie in Artikel 4 Absatz 5 festgeschrieben werden soll, unterstützen, wenn Sie diesem Grundsatz nachleben.
In diesem Sinne bitte ich Sie, eine kohärente, rechtsstaatlich korrekte und dem Beschleunigungsgebot verpflichtete Verfahrensordnung zu erlassen, die den Besonderheiten im Jugendstrafrecht auch gerecht wird.