Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-09-22
Wortprotokoll
Die Strafprozessordnung, am 5. Oktober 2007 vom Parlament verabschiedet, regelt lediglich das Strafverfahren gegen Erwachsene. Nun geht es darum, auch das Jugendstrafverfahren einer einheitlichen Regelung zu unterstellen. Einige Gründe, welche beim Erwachsenenrecht für eine Vereinheitlichung sprechen, gelten auch mit Bezug auf die Jugendstrafprozessordnung.
Auch beim Jugendstrafverfahren ist bereits eine gewisse Harmonisierung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung erfolgt; dies vor allem deshalb, weil die Kinderrechtskonvention der Uno, welche die Schweiz ratifiziert hat, gewisse Standards setzt. Sodann stärkt eine Vereinheitlichung des Jugendstrafverfahrens auch die Rechtssicherheit und die Rechtsgleichheit. Auch die Vorteile eines besseren interkantonalen Personaleinsatzes und der besseren wissenschaftlichen Bearbeitung der Materie greifen, wenn in der ganzen Schweiz das Verfahrensrecht auch im Jugendstrafprozess harmonisiert ist.
Es gibt aber einen weiteren Grund: Zwischen dem Erwachsenenverfahren und dem Jugendstrafverfahren bestehen zahlreiche Berührungspunkte. Die meisten kantonalen Jugendstrafverfahrensgesetze sind denn auch entweder Teil der kantonalen Strafprozessordung oder erklären diese Strafprozessordnung in gewissen Bereichen als anwendbar. Gleich geht der Entwurf des Bundesrates vor: In Artikel 3 Absatz 1 der Jugendstrafprozessordnung wird festgehalten, dass die Bestimmungen der Strafprozessordnung anwendbar sind, wenn die Jugendstrafprozessordnung keine besonderen Bestimmungen enthält; die Strafprozessordnung gilt also in diesem Fall subsidiär.
Würden nun die kantonalen Erwachsenenstrafprozessordnungen durch die Schweizerische Strafprozessordnung aufgehoben, so würden die Verweise der kantonalen Jugendstrafprozessordnungen ins Leere führen, weil es die entsprechenden Bestimmungen ja dann nicht mehr geben würde. Die Kantone müssten also in mühsamer Arbeit ihre Jugendstrafprozessordnungen an die Schweizerische Strafprozessordnung anpassen.
In Anbetracht der Verzahnung des Strafverfahrensrechtes für Jugendliche mit dem für Erwachsene ist es erforderlich, dass beide Erlasse nun optimal aufeinander abgestimmt werden, damit keine Regelungslücken entstehen. Dies lässt sich nur erreichen, wenn der Bundesgesetzgeber sowohl das Strafprozessrecht für Erwachsene als auch dasjenige für Jugendliche regelt. Zu bedenken ist immerhin, dass im Bereich des Jugendstrafprozesses eine weniger weit gehende Vereinheitlichung erforderlich ist als im Erwachsenenverfahrensrecht, weil das Jugendstrafverfahren viel seltener internationale Verflechtungen aufweist und auch weniger interkantonale Bezüge hat. Dies war denn auch der Grund dafür, dass sich der Entwurf der Jugendstrafprozessordnung, anders als die Strafprozessordnung für Erwachsene, nicht auf ein einziges Modell der Verfolgung und Beurteilung festlegt.
Heute bestehen in den Kantonen zwei Grundmodelle: Es gibt das Jugendrichtermodell, bei dem eine Personalunion zwischen untersuchendem, urteilendem und vollzugsüberwachendem Richter besteht. Dieses Modell gibt es vor allem in der Romandie, dann auch in den Kantonen Bern und Thurgau. In der übrigen Deutschschweiz wird das Jugendanwaltmodell angewendet. Hier obliegt die Strafverfolgung dem Jugendanwalt, der in weniger gravierenden Fällen auch als Richter amtet. In schweren Fällen amtet hier ein Jugendgericht, und der Jugendanwalt vertritt vor diesem Jugendgericht die Anklage. Für den Vollzug des Urteils ist wiederum der Jugendanwalt zuständig.
Der Entwurf will nun die Wahl des Modells den Kantonen überlassen, legt aber für beide Modelle die Einzelheiten fest. Im Wesentlichen sprechen für diese Lösung drei Gründe. Unter dem Gesichtspunkt der Akzeptanz seitens der Rechtsunterworfenen sind in der Praxis keine Unterschiede zwischen den beiden Systemen auszumachen. Nach heutiger Rechtslage ist auch das Jugendrichtermodell mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz in Übereinstimmung zu bringen. Bereits heute wird die Untersuchung im Jugendstrafverfahren unabhängig von der Modellwahl - im Gegensatz zum Strafverfahren gegen Erwachsene - von einer einzigen Magistratsperson geführt, welche in über 90 Prozent der Fälle dann auch abschliessend urteilt. Die Modellfrage wirkt sich also nur bei rund 10 Prozent der Fälle tatsächlich aus.
In der Vernehmlassung - diese wurde im Jahr 2002, also vor einiger Zeit, durchgeführt - wurde die ausgeprägte Kumulation von Funktionen bei einer einzigen Behörde kontrovers beurteilt. Im Allgemeinen waren die Vernehmlassungsadressaten aber mit der vorgeschlagenen Regelung einverstanden und betrachteten diese als taugliches Modell. Trotzdem wurde die Vorlage in der Folge von verschiedener Seite kritisiert. Es wurde insbesondere geltend gemacht, dass man mit dieser Vorlage den Bedürfnissen der kleinen Kantone nicht Rechnung trage. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat deshalb am 16. Oktober 2006 beschlossen, die Behandlung der Jugendstrafprozessordnung auszusetzen, um der Verwaltung Gelegenheit zur Überarbeitung zu geben. Das Bundesamt für Justiz hat dies gemacht, auch [PAGE 1223] Gespräche mit Praktikern geführt und dann eine überarbeitete Vorlage vorgelegt.
Der Bundesrat hat diese Änderungen am 22. August 2007 genehmigt. Sie finden sie auf der Fahne unter dem Titel "Neue Anträge des Bundesrates". Die Änderungen sind auch im Bundesblatt publiziert. Ich gehe auf die einzelnen Änderungen nicht ein.
Der Ständerat hat nach Anhörung eines Vertreters der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren am überarbeiteten Entwurf nur noch wenige Änderungen vorgenommen. Ihre Kommission hat die Vorlage vor allem auf ihre Tauglichkeit in der Praxis hin überprüft und wiederum gewisse Änderungen vorgenommen. Auf diese Änderungen können wir in der Detailberatung sicher noch eingehen.
Ich bitte Sie, auf dieses Geschäft einzutreten.