Lexipedia

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-09-22

Wortprotokoll

Ich möchte Sie bitten, der Minderheit und damit auch dem Ständerat zu folgen. Die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt, Artikel 14 und damit das Recht beschuldigter Jugendlicher auf Beizug einer Vertrauensperson zu streichen. Ich beantrage Ihnen, dies nicht zu tun. In allgemeiner Weise soll die Möglichkeit des Beizugs einer Vertrauensperson bestimmten Personen das Recht auf Beizug eines moralischen Beistandes einräumen. Dahinter steht der Gedanke, dass es für gewisse Personen eine besondere Belastung bedeutet, in einem Strafverfahren mitwirken zu müssen.

In Erwachsenenstrafverfahren sind solche Personen zum einen das Opfer, zum anderen auch Personen, zu deren Gunsten wegen einer Bedrohung an Leib und Leben besondere Schutzmassnahmen zu ergreifen sind. Wurde die Öffentlichkeit vom Verfahren ausgeschlossen, so hat die beschuldigte Person auch das Recht auf Begleitung durch eine Vertrauensperson. Hier hat die Vertrauensperson weniger die Funktion eines moralischen Beistandes als jene eines Ersatzes der Öffentlichkeit als Kontrollorgan bei einer Gerichtsverhandlung.

Im Jugendstrafverfahren basiert die Möglichkeit des Beizugs einer Vertrauensperson auf dem ersten Gedanken, jenem der Stärkung der vom Verfahren betroffenen Person, weil jugendliche Beschuldigte aufgrund ihres Alters und ihres Entwicklungsstandes schutzwürdig sind. Gegen die Regelung wurden namentlich folgende Einwände vorgebracht: Zunächst einmal wurde vorgebracht, Rechte und Pflichten der Vertrauensperson seien nicht geregelt. Die Aufgabe der Vertrauensperson beschränkt sich auf die physische Anwesenheit. Es gilt dasselbe wie bei den Vertrauenspersonen in Erwachsenenstrafverfahren bzw. nach dem Opferhilfegesetz. Auch dort werden die Rechte ja nicht ausdrücklich geregelt. Es bestehen in der Praxis aber auch keine Zweifel, und es bestehen auch keine Schwierigkeiten mit Bezug auf die Rolle der Vertrauenspersonen. Aus systematischen Gründen haben wir auf die ausdrückliche Nennung der Rechte der Vertrauenspersonen verzichtet. Denn eine ausdrückliche [PAGE 1228] Regelung findet sich ja auch in der Strafprozessordnung nicht. Da macht es keinen Sinn, eine solche in der Jugendstrafprozessordnung einzuführen.

Es wurde weiter eingewendet, die Vertrauensperson könnte die Wahrheitsfindung erschweren. Die Rolle der Vertrauensperson ist bloss eine passive, und wenn die Vermutung besteht, dass ihre blosse Anwesenheit dem Verfahren abträglich sein könnte, dann kann ihr die Anwesenheit untersagt werden. Schliesslich wurde auch geltend gemacht, es genüge, wenn die Eltern die Jugendlichen im Verfahren unterstützen würden beziehungsweise wenn Jugendliche ihre Eltern beiziehen könnten. Der Beizug der Eltern ist nicht immer eine geeignete Alternative zu einer Vertrauensperson. Jugendliche können aus guten Gründen auf den Beizug ihrer Eltern verzichten wollen und dennoch einen moralischen Beistand wünschen und auch brauchen.

Ich möchte Sie daher bitten, der Minderheit Ihrer Kommission und dem Ständerat zu folgen.