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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-09-22

Wortprotokoll

Die Mediation war bereits bei der Einführung der Erwachsenenstrafprozessordnung ein Thema. Die Einführung auf Bundesebene wurde abgelehnt.

Aber die Situation im Verfahren gegen Jugendliche unterscheidet sich nun doch sehr wesentlich von jener im Verfahren gegen Erwachsene. Das Jugendstrafverfahren bezweckt wesentlich stärker als das Strafverfahren bei Erwachsenen, das Verhalten der jugendlichen Täter zu ändern bzw. dahingehend zu wirken, dass ihr Verhalten geändert werden kann. Da kann die Mediation grosse Hilfe leisten. Im Mediationsverfahren müssen sich die Jugendlichen intensiv mit den Folgen ihrer Tat auseinandersetzen, und das macht erzieherisch und damit auch spezialpräventiv Sinn. Die Erfahrungen mit der Mediation im Bereich des Jugendstrafverfahrens sind denn auch gut. Natürlich ist es nicht ein Wundermittel, aber immerhin sind die Erfahrungen, die man gemacht hat, sehr positiv.

Eine Streichung wäre im Übrigen ein sehr verwirrendes Signal des Bundesgesetzgebers an die Kantone. Mit dem Erlass des Jugendstrafgesetzes im Jahre 2003 wurde den Kantonen die Einführung der Mediation bereits explizit vorgeschrieben. Dabei wurde die Mediation nicht aufgrund des bundesrätlichen Entwurfes, sondern auf einen Antrag aus dem Parlament hin eingeführt; das möchte ich betonen. Die Kantone haben sich mit dem Inkrafttreten des Jugendstrafgesetzes auf den 1. Januar 2007 entsprechend eingerichtet. Nun müssten die Kantone das Mediationsverfahren, das sie auf Ihren Beschluss hin eingeführt haben, innert kürzester Zeit wieder abschaffen, ohne dass es dafür irgendwelche sachlichen Gründe gäbe. Das ist an sich nicht das, was ich unter konsequenter Gesetzgebung verstehe.

Was schliesslich die Änderung des Wortlautes von Absatz 1 anbelangt - Sie sehen das auf der Fahne -, möchte ich Sie um Zustimmung bitten. Es geht hier nur um die Angleichung an den geltenden Wortlaut von Artikel 8 des Jugendstrafgesetzes.