Jositsch Daniel · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-09-22
Wortprotokoll
Herr Reimann, es geht bei Artikel 18 weniger um die Frage, ob wir das Mediationsverfahren im Jugendstrafprozess einführen wollen oder nicht, sondern es geht in erster Linie darum, wie es ausgestaltet wird. Es macht Sinn, das im Prozessrecht zu regeln, es wurde bereits darauf hingewiesen. Es wäre kaum verständlich, wenn hier nichts dazu gesagt würde, und es würde auch dem Sinn und Geist des Mediationsverfahrens und einer bundesrechtlichen Lösung des Strafprozessrechtes nicht entsprechen. Es ist ja auch nicht so - und ich kann das im Namen der Kommissionsmehrheit betonen -, dass das Mediationsverfahren stattfinden muss: Es kann stattfinden. Den Unterschied zwischen "können" und "müssen" muss ich Ihnen nicht erklären. Das bedeutet, dass die Mediation eben dann eingesetzt wird, wenn sie Sinn macht. Sie malen hier ein Schreckgespenst an die Wand: Dass Opfer gegen ihren Willen bei einer Mediation mitarbeiten müssten, gewissermassen zugunsten der Täter, wird sicherlich nicht der Fall sein.
Am richtigen Ort eingesetzt, bietet das Mediationsverfahren die Möglichkeit eines von beiden Seiten gewünschten Täter-Opfer-Ausgleichs; es dient dem Opfer ebenso wie dem Täter. Mittelbar dient dies auch der Gesellschaft, denn wenn ein Täter erfolgreich resozialisiert werden kann, dient das auch uns und der Gesellschaft, denn dann werden zukünftige Straftaten erfolgreich verhindert.
Deshalb ist das Mediationsverfahren im Jugendstrafrecht richtig. Das hat dieses Parlament mit der Annahme des Jugendstrafgesetzes bereits einmal beschlossen. Hier, auf verfahrensrechtlicher Ebene, nun auch die Details zu regeln, ist nichts als konsequent.