Hegetschweiler Rolf · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-12-11
Wortprotokoll
Es geht bei Artikel 269e Absatz 4 um die Überwälzung von Wert vermehrenden Investitionen.
Wert vermehrende Investitionen dürfen auch im geltenden Mietrecht überwälzt werden. Sie müssen zwar ausgewiesen werden, aber es gibt keinen Grund, warum der Vermieter oder der Investor das Risiko eingehen sollte, Investitionen zu tätigen, die er nicht verzinst bekommt. Hier hätte man die Kappungsgrenze eigentlich ganz fallen lassen sollen, nicht zuletzt darum, dass solche Wert vermehrenden Investitionen auch getätigt werden, welche rasch einmal zu Mietzinserhöhungen über 20 Prozent hinausführen können. Die Erschwerung der Überwälzungsmöglichkeit von ausgewiesenen Wert vermehrenden Investitionen hat nichts mit Missbrauchsschutz zu tun. Die Staffelung wird zahlreiche Vermieter zwangsläufig davon abhalten, die konjunkturell erwünschten Investitionen zu tätigen. Es besteht also die Gefahr, dass die Gebäudesubstanz doch nicht so unterhalten wird, wie sie es sollte.
Es gibt schon gar keinen Grund, im ersten Jahr sogar nur 10 Prozent Überwälzung zuzulassen, wie die Minderheit II (de Dardel) dies will. Die Tendenz, Investitionen nicht durchzuführen, würde dabei noch grösser werden. Es würde auch zum Nachteil des Mieters gereichen, weil dann im zweiten Jahr der ganze Rest überwälzt werden könnte. Es ist sicher besser, wenn man im ersten Jahr mindestens diese 20 Prozent überwälzen kann und im zweiten Jahr dann den Rest.
Ich bitte Sie, den Antrag der Minderheit II (de Dardel) abzulehnen.