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Schmid Samuel · Bundesrat · Bern · 2008-09-22

Wortprotokoll

Wenn die Teilnahme von ausländischen Militärs an ausserdienstlichen Aktivitäten bewilligt wurde, können die militärischen Gesellschaften und Dachverbände über Material und Infrastruktur verfügen, welches von der Armee für diese Aktivitäten bereitgestellt wird. Wo die Handhabung dieses Materials einer entsprechenden Ausbildung bedarf, können Einschränkungen bezüglich des Gebrauchs gemacht oder kann ein Nutzungsverbot verhängt werden. Durch den Bund werden keine zusätzlichen Kosten übernommen, weder Kosten für schweizerische noch Kosten für ausländische Teilnehmer. Die Teilnahmeberechtigung für diese Art von Aktivitäten ist in Artikel 8 der Verordnung über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden geregelt. Die Teilnahmemöglichkeit von ausländischen Militärs ist in den Weisungen des Chefs der Armee über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden vom 15. Dezember 2004 geregelt.

Diese Möglichkeit wurde geschaffen, damit unsere Militärvereine auch im Ausland an Tätigkeiten teilnehmen und somit vom Erfahrungsaustausch profitieren können. Die militärischen Dachverbände sind für die Kontrolle der Aktivitäten ihrer Sektionen verantwortlich. Das Kompetenzzentrum Sport und Prävention kann eine Teilnehmerliste aller bewilligten Veranstaltungen verlangen. Von dieser Möglichkeit wird nicht grundsätzlich Gebrauch gemacht, da das Kompetenzzentrum nicht über das Personal und die Mittel verfügt, die nötig wären, um diese Kontrollen auch effektiv durchzuführen. Vom Bund her gibt es keine spezifischen Teilnehmerkontrollen. Diese Kompetenz und Verpflichtung haben die Dachverbände. Für den ausländischen Teilnehmer ist die vorgängige Zustimmung durch das Protokoll unerlässlich; das Kompetenzzentrum Sport und Prävention führt Stichproben durch.