Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2000-12-11
Wortprotokoll
Bei diesem Artikel geht es um die Frage der Anfechtbarkeit des Anfangsmietzinses. Schon das heutige Recht kennt dieses Institut, es stellt also keine Neuerung dar. Der Bundesrat und die Mehrheit der Kommission wollen die bisherige Regelung beibehalten. Sie gehen also zu Recht davon aus, dass die Möglichkeit der Anfechtung des Anfangsmietzinses beibehalten werden muss, denn es ist notorisch, dass Mietzinserhöhungen bei Mieterinnen- und Mieterwechsel stattfinden.
Zur Bekämpfung missbräuchlicher Mietzinse ist es deshalb unabdingbar, dass eine Anfechtungsmöglichkeit betreffend Anfangsmietzinse besteht. Es stehen der Mehrheit zwei abweichende Minderheiten gegenüber.
In der Fassung des Bundesrates wird die Anfechtungsmöglichkeit des Anfangsmietzinses an zwei Voraussetzungen geknüpft: Entweder müssen persönliche Voraussetzungen erfüllt sein - d. h.: jemand muss sich beim Abschluss des Vertrages in einer Notlage befunden haben -, oder der Vermieter muss den Mietzins gegenüber dem Vormieter erheblich erhöht haben. Diese Voraussetzungen sind zum einen nicht tauglich, zum anderen nicht systemkongruent.
Die eine Voraussetzung, nämlich die persönliche Notlage, widerspricht der voraussetzungslosen Anfechtungsmöglichkeit während der Mietdauer. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb für die Anfechtung des Anfangsmietzinses zusätzliche Voraussetzungen gelten müssen, die später, während der Mietdauer, nicht erfüllt sein müssen.
Ein untaugliches Kriterium als Voraussetzung ist auch diese "erhebliche Erhöhung des Mietzinses gegenüber dem Vormieter", weil damit zurückhaltende Vermieter, die allenfalls während fünf Jahren die Mieten nicht erhöht haben, bestraft werden.
Hinzu kommt, dass eine Anfechtung ja nur dann erfolgreich ist, wenn der Mietzins missbräuchlich ist, und das muss genügen. Sonst erlaubt dieses neue System, dass ein Grossteil der Mieterinnen und Mieter einen missbräuchlichen Anfangsmietzins zu bezahlen hat. Die Konsequenz davon wäre, dass die Statistiken in die Höhe getrieben würden.
Ich bitte Sie deshalb, als einzige Voraussetzung festzusetzen, dass eine Anfechtung dann möglich ist, wenn die Mietzinse missbräuchlich sind, d. h. bis zu 15 Prozent über dieser so genannten statistischen Miete. Die Minderheit II verlangt weiter, dass eine Formularpflicht für den Anfangsmietzins besteht. Der Bundesrat überlässt die Einführung einer Formularpflicht im Fall von Wohnungsnot den Kantonen. Auch hier gibt es einige Argumente gegen die Variante des Bundesrates:
1. Es ist nicht einzusehen, weshalb Mieter und Mieterinnen in den verschiedenen Kantonen ungleich geschützt sein sollen.
2. Meine Damen und Herren insbesondere von der bürgerlichen Seite: Zum Markt gehört Transparenz. Dieses Formular macht nichts anderes, als dass es Transparenz schafft. Es kommt noch dazu, dass das Institut der Anfechtung des Anfangsmietzinses in der Praxis praktisch keine Rolle spielt, weil die meisten Mieterinnen und Mieter davon keinen Gebrauch machen. Aber dieses Formular hat eine enorme präventive Wirkung. Wenn es Ihnen ernst ist damit, missbräuchliche Mietzinse zu bekämpfen, dann ist diese Formularpflicht unabdingbar.
Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit II zuzustimmen, und zwar sowohl in Bezug auf die Voraussetzungen als auch in Bezug auf die Formularpflicht.