Lexipedia

Schmid Samuel · Bundesrat · Bern · 2008-09-22

Wortprotokoll

Die Zürcher Strafprozessordnung kennt das Ermittlungsverfahren; es ist in Paragraf 20ff. der Zürcher Strafprozessordnung geregelt. Es hat vorbereitenden Charakter und wird meist durch die Polizei geführt. Gemäss Paragraf 22 Absatz 4 verfügt die Untersuchungsbehörde die Untersuchung, wenn ein hinreichender Anfangsverdacht vorliegt.

Eine solche Strafuntersuchung wurde im Fall Nef eröffnet. Die Untersuchung wurde, gestützt auf Artikel 53 StGB, eingestellt. Damit wurde der Fall nicht an ein Gericht zur Beurteilung überwiesen. Der Zeitpunkt der Eröffnung einer formellen Strafverfolgung ist in den Kantonen unterschiedlich geregelt.