Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-09-22
Wortprotokoll
Ich stehe hier als Vertreterin meines Kollegen Hans-Rudolf Merz. Ich möchte Ihnen sagen, dass mich das, was geschehen ist, ausserordentlich betroffen macht. Es tut mir sehr leid, dass Hans-Rudolf Merz jetzt ein so schweres Schicksal durchmachen muss.
Ich habe bereits als Präsidentin der Finanzdirektorenkonferenz mit ihm zusammenarbeiten dürfen und habe in den letzten Monaten in ihm eine ganz grosse Unterstützung gehabt. Wie meine Kolleginnen und Kollegen im Bundesrat hoffen wir alle, dass er sich sehr bald und sehr gut erholen wird, dass er bald wieder gesund ist und seine Arbeit, die er mit so viel Engagement, mit so viel Freude macht, wiederaufnehmen kann. Ich wünsche ihm und seiner Familie von hier aus viel Kraft. Ich wünsche ihm auch das notwendige Quäntchen Glück, das es im Leben eben auch braucht. Ich werde das, was ich tun kann, nämlich ihn vorübergehend vertreten, sehr gerne machen und mich voll einsetzen, sodass er sich nicht ärgern muss, wenn er wieder zurückkommt, zumindest nicht über mich. (Beifall)
Ich komme zur Beantwortung der ersten Frage: Das Tragen von besonderer Kleidung aufgrund religiöser Beweggründe ist durch Artikel 15 der Bundesverfassung, welcher die Glaubens- und Gewissensfreiheit gewährleistet, geschützt. Der Bundesrat weist darauf hin, dass das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 27. Februar 2008 bereits über diese Thematik befunden und auch dargelegt hat, dass das Tragen von Kopftüchern lediglich auf die Religionszugehörigkeit schliessen lässt, aber nicht ein politisches Symbol ist.
Grundsätzlich stehen dem Bundespersonal alle von der Verfassung garantierten Grundrechte zu. So hält Artikel 6 Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes ausdrücklich fest, dass die Mitarbeitenden des Bundes, wie alle anderen Bürgerinnen und Bürger, in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten stehen. Aufgrund dieser Bestimmung ist Artikel 8 der Bundesverfassung, welcher den diskriminierungsfreien Genuss der Grundrechte garantiert und Benachteiligungen unter anderem wegen der Religionszugehörigkeit verbietet, auch auf das Bundespersonal vollumfänglich anwendbar. Gleiches gilt für Artikel 15 der Bundesverfassung.
Der Bundesrat respektiert die Religionsfreiheit seiner Mitarbeitenden. Er hält jedoch fest, dass funktionsbezogene Einschränkungen des Tragens von religiösen Zugehörigkeitszeichen möglich und angezeigt sind. Das gilt z. B. für Repräsentanten der Eidgenossenschaft oder für Personen mit Uniformpflicht.