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Triponez Pierre · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2008-09-24

Wortprotokoll

Gemäss Artikel 14 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge wird die Altersrente, die ein Versicherter zugutehat, in Prozenten des Altersguthabens berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Dieser Prozentsatz, der sogenannte Umwandlungssatz, wird im Wesentlichen durch die allgemeine Lebenserwartung und die zu erwartende Zinsentwicklung des in der zweiten Säule angesparten Kapitals bestimmt. Nach geltendem Recht gilt im obligatorischen Bereich heute ein Mindestumwandlungssatz von 6,8 Prozent für das ordentliche Rentenalter.

In seiner Botschaft und im Entwurf vom 22. November 2006 hat der Bundesrat beantragt, den Mindestumwandlungssatz angesichts der erfreulich steigenden Lebenserwartung einerseits und der sich abzeichnenden Kapital- und Zinsentwicklung andererseits auf den 1. Januar 2011 auf 6,4 Prozent zu senken. Gleichzeitig hat der Bundesrat in seiner Botschaft und im Entwurf vorgeschlagen, künftig alle fünf Jahre anstatt, wie heute, alle zehn Jahre eine erneute Überprüfung des Umwandlungssatzes im obligatorischen Bereich der zweiten Säule vorzunehmen, um der Entwicklung häufiger Rechnung tragen zu können. Wie Sie sich erinnern, hat sich in der Folge der Ständerat als Erstrat mit dieser Vorlage befasst. Wie dem Amtlichen Bulletin zur ständerätlichen Debatte zu entnehmen ist, war man sich bereits in der SGK und dann auch im Plenum des Ständerates in der grossen Mehrheit darin einig, dass der Mindestumwandlungssatz im Sinne des bundesrätlichen Entwurfes auf mindestens 6,4 Prozent zu kürzen sei. Uneinig war man sich jedoch über den Rhythmus, über den zeitlichen Ablauf, dieser Reduktion. Hier hat sich eine recht kontroverse Situation ergeben. Tatsache ist jedenfalls, dass diese Uneinigkeit schliesslich dazu geführt hat, dass die Vorlage vom Ständerat in der Gesamtabstimmung abgelehnt worden ist, obwohl die Notwendigkeit der Reduktion des Umwandlungssatzes eigentlich weitgehend unbestritten geblieben war. Auf Ihrer Fahne können Sie deshalb den Beschluss des Ständerates vom 12. Juni 2007 nachlesen, der schlicht und einfach "In der Gesamtabstimmung abgelehnt" lautet.

So gelangte also der Entwurf des Bundesrates vom 22. November 2006 an die SGK unseres Rates. Nach eingehenden Anhörungen verschiedener Experten und Kenntnisnahme [PAGE 1283] von ausführlichen Berichten der Bundesverwaltung hat sich unsere Kommission erstmals am 3. April 2008 mit der Vorlage befasst. Ein Nichteintretensantrag wurde damals mit 14 zu 10 Stimmen abgelehnt, und es wurde im Grundsatz beschlossen, den Mindestumwandlungssatz bis 2014 auf 6,4 Prozent abzusenken. Angenommen wurde aber dann in der Kommission ein Ordnungsantrag Rechsteiner-Basel, und zwar mit 13 zu 11 Stimmen, dass vor einer Beschlussfassung über die Senkung des Mindestumwandlungssatzes in der Subkommission BVG der SGK das Problem der sogenannten Legal Quote und der Transparenz bei Lebensversicherern zu diskutieren sei - ein Thema, das eigentlich nur sehr indirekt mit dem Umwandlungssatz zu tun hat. Das war ein Wunsch im Zusammenhang mit einem Antrag zu Artikel 37 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Nachdem sich die Subkommission BVG in der Folge an zwei Sitzungen mit den Fragen der Legal Quote und der Transparenz bei den Versicherungsgesellschaften befasst hatte, ohne allerdings zu irgendwelchen definitiven Schlussfolgerungen zu gelangen, kam die Vorlage zum Mindestumwandlungssatz am 8. und 9. September erneut auf die Traktandenliste der SGK. Die SGK entschied diesmal mit 16 zu 0 Stimmen bei 7 Enthaltungen, die Themen Legal Quote und Transparenz von der Diskussion über den Umwandlungssatz abzukoppeln, damit die materielle Diskussion über diese Vorlage zu Ende geführt werden kann.

Wie Sie der Fahne entnehmen können, hat die Kommissionsmehrheit dann weitgehend dem Entwurf des Bundesrates zugestimmt. Die zeitliche Abweichung in Artikel 14 Absatz 3 - es geht dabei um die erstmalige Berichterstattung des Bundesrates - ist durch die verzögerte Behandlung im Rahmen der bisherigen Parlamentsarbeit zu erklären. Das ist einfach eine Verschiebung; es gab dazu keine grosse Diskussion, sie ist unbestritten. Die einzige effektive Änderung gegenüber dem bundesrätlichen Entwurf von 2006 liegt darin, dass die Mehrheit unserer Kommission für die Absenkung des Mindestumwandlungssatzes im obligatorischen Bereich von 6,8 auf 6,4 Prozent einen Zeitrahmen von fünf Jahren beantragt und nicht nur von drei Jahren, wie das der Bundesrat vorgeschlagen hat. Sie finden diese einzige materielle Änderung bei den Übergangsbestimmungen. Ein Zeitrahmen von fünf Jahren bedeutet praktisch, dass die Absenkung des Mindestumwandlungssatzes im obligatorischen Bereich auf 6,4 Prozent bis 2015 erfüllt sein muss. Auf die relativ wenigen Minderheitsanträge, die Sie auf der Fahne sehen, werden wir bei der Detailberatung eingehen.

Mit 14 zu 9 Stimmen beschloss unsere Kommission Eintreten auf diese Vorlage.