Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-09-24
Wortprotokoll
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Südafrika wurde - Sie haben es gehört - 1967 abgeschlossen und ist seither nie revidiert worden. Bis vor Kurzem beruhte das südafrikanische Besteuerungssystem auf dem Territorialitätsprinzip, das heisst, Einkommen war im Quellenstaat zu versteuern. Verschiedene Bestimmungen des geltenden Abkommens widerspiegeln dieses Territorialitätsprinzip. Im Jahre 2001 ist Südafrika aber zum Grundsatz der Besteuerung des weltweiten Einkommens übergegangen, und daher mussten nun verschiedene Bestimmungen dieses Doppelbesteuerungsabkommens der neuen Rechtslage angepasst werden. Ein neues Abkommen wurde am 8. Mai 2007 unterzeichnet. Dieses ist sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht weitgehend dem Musterabkommen der OECD nachgebildet und berücksichtigt auch die diesbezügliche schweizerische Praxis.
Kurz zum Inhalt: Betriebsstätten und Unternehmensgewinne sind ein Punkt. Was die Betriebsstätten anbelangt, dürfen Überwachungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Unterhaltung einer Baustelle oder einer Montage bei der Berechnung der Frist von zwölf Monaten mitgezählt werden. Andererseits begründet die lokale Erbringung von Dienstleistungen durch selbstständigerwerbende Personen nur dann eine Steuerpflicht im Quellenstaat, wenn deren Dauer innerhalb eines Steuerjahres 183 Tage überschreitet. Eine solche Bestimmung ist bereits in den anderen von der Schweiz abgeschlossenen Abkommen enthalten. Die Bestimmungen über die Besteuerung von Unternehmensgewinnen sind modernisiert und auch dem Musterabkommen der OECD angepasst worden, ebenso der diesbezüglichen Praxis in der Schweiz.
Was die Besteuerung der Dividenden anbelangt, sieht das geltende Abkommen zugunsten des Quellenstaates eine allgemeine Beschränkung der verbleibenden Sockelsteuer auf 7,5 Prozent vor. Im revidierten Abkommen ist die Steuer zugunsten des Quellenstaates auf 5 Prozent beschränkt, wenn die Beteiligungsrechte am Kapital der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft mindestens 20 Prozent betragen. In allen anderen Fällen darf die betreffende Steuer höchstens 15 Prozent betragen. Diese Sätze entsprechen dem Musterabkommen der OECD. Für die Besteuerung der Zinsen sieht das geltende Abkommen ein auf 10 Prozent beschränktes Besteuerungsrecht des Quellenstaates vor.
Zu den Lizenzerträgen bzw. der Besteuerung von Lizenzerträgen: Hier konnte der uneingeschränkte Grundsatz der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat vereinbart werden, obschon die südafrikanischen Begehren auf eine Aufteilung des Besteuerungsrechts hingezielt hatten.
Zu den Ruhegehältern aus ausländischen Quellen: Hier verzichtet Südafrika auf eine Besteuerung. Damit soll die Wohnsitznahme von Pensionierten ausländischer Herkunft in Südafrika gefördert werden. Ruhegehälter aus südafrikanischer Quelle sind demgegenüber sowohl im Verhältnis zu nichtansässigen als auch im Verhältnis zu ansässigen Empfängern immer einer progressiven Besteuerung unterworfen, hält Südafrika doch am Grundsatz der Besteuerung im Quellenstaat fest.
Dann noch zur Schiedsgerichtsklausel: Das ist eine neue Klausel. Nach schweizerischer Auffassung gehört eine solche Schiedsgerichtsklausel zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu den Zielen eines Doppelbesteuerungsabkommens. Die Revision dieses Abkommens wurde daher gerade auch zum Anlass genommen, eine solche Schiedsgerichtsklausel einzuführen. Diese kommt zum Tragen, wenn dies von einem Vertragsstaat aufgrund des schriftlichen Einverständnisses des betroffenen Steuerpflichtigen verlangt wird und ein Verständigungsverfahren innert dreier Jahre nicht zu einer Einigung geführt hat. Diese Schiedsgerichtsklausel hat für die Schweiz eine neue Verpflichtung zur Folge, die als wichtige Massnahme gewertet wird. Darum ist der Bundesbeschluss über das Abkommen zwischen der Schweiz und Südafrika, also das Doppelbesteuerungsabkommen, dem fakultativen Referendum zu unterstellen.
Das neue Abkommen enthält Bestimmungen, die für die Zukunft einen wirksamen Schutz gegen Doppelbesteuerung beinhalten und auch einen wertvollen Beitrag leisten zu den bilateralen wirtschaftlichen Beziehungen, die die Schweiz anstrebt oder schon hat. Sie werden auch für die Direktinvestitionen in beiden Ländern von Vorteil sein.
Ich bitte Sie, das Abkommen mit Südafrika anzunehmen.
Ich komme noch zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Argentinien. Es wurde 1997 unterzeichnet. Das Parlament hat ihm damals zugestimmt. Das parlamentarische Verfahren war 1998 vollendet, dann geschah nicht mehr viel. Im November 2000 wurde ein neues Protokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet. Es lässt eine beschränkte Besteuerung der Gewinne aus der Rückversicherung im Quellenstaat, also in Argentinien, zu. Gleichzeitig wurde eine Vereinbarung unterzeichnet, welche die provisorische Anwendung des Abkommens von 1997 auf den 1. Januar 2001 vorsah. Der Bundesrat hat diese provisorische Anwendung genehmigt. Die Ratifikation des Doppelbesteuerungsabkommens ist aber aufgrund eines von argentinischer Seite vorgebrachten neuen Einwands immer noch nicht erfolgt. Ausgelöst wurden die Bedenken Argentiniens durch [PAGE 1305] den im Abkommen vereinbarten Nullsatz bei der Quellensteuer auf Lizenzgebühren. Aufgrund dieser Situation ist das Abkommen, obwohl provisorisch anwendbar, bis zum heutigen Tag nicht in Kraft getreten. Das Abkommen bzw. das Protokoll konnte immer noch nicht ratifiziert werden. Die Anfang 2001 vereinbarte provisorische Anwendung dauert immer noch an. Im Frühling 2004 haben die zuständigen argentinischen Behörden den Wunsch geäussert, noch einmal Revisionsverhandlungen durchzuführen. Im August 2005 konnte ein neuer Protokollentwurf paraphiert werden, und die argentinischen Begehren konnten in diesem Entwurf in zumutbaren Grenzen gehalten werden.
Auf einzelne Punkte der vereinbarten Lösung werde ich, sofern sie von Bedeutung sind, kurz eingehen: Die im November 2000 vereinbarte Änderung weist das Besteuerungsrecht für Einkommen aus dem Rückversicherungsgeschäft wie für Versicherungsgeschäfte dem Quellenstaat zu - dies unabhängig vom Bestehen einer Betriebsstätte, jedoch beschränkt auf 2,5 Prozent der Bruttoprämie. Diese Lösung entspricht dem ursprünglich paraphierten Abkommenstext ebenso wie der neueren argentinischen Abkommenspolitik. Zudem wurde im Protokoll zum Abkommen die Anwendung einer automatischen Meistbegünstigungsklausel vereinbart. Weiter führt das Protokoll auf argentinischen Antrag eine Präzisierung ein. Danach sind langfristige Entwicklungsdarlehen, die zwischen unabhängigen Parteien vereinbart wurden, künftig von der Quellensteuer befreit. Im Protokoll wird ferner auf argentinischen Antrag klargestellt, dass Zahlungen für die Benutzung oder das Recht zur Benutzung von Software als Lizenzgebühren gelten. Schliesslich führt das Protokoll einen neuen Artikel zur selbstständigen Erwerbstätigkeit ein. Laut diesem gilt die Besteuerung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Ansässigkeitsstaat, es sei denn, die Erwerbstätigkeit werde im anderen Staat durch eine feste Einrichtung ausgeübt. Fehlt eine feste Einrichtung im anderen Staat, bleibt das Besteuerungsrecht des anderen Staates auf 10 Prozent des Bruttobetrages beschränkt.
Der jetzige Protokollentwurf ermöglicht die Beseitigung der von Argentinien angeführten Gründe, welche die Ratifikation des 1997 unterzeichneten Abkommens verhinderten. Es kann daher ein baldiges Inkrafttreten dieses Abkommens ins Auge gefasst werden. Die jüngsten Änderungen sind aus Schweizer Optik angemessen und auch annehmbar. Gesamthaft betrachtet bringt dies eine neue Lösung, die unseren bilateralen wirtschaftlichen Beziehungen förderlich ist. Das Abkommen stellt einen gewichtigen Beitrag zur Aufrechterhaltung und Entwicklung der Direktinvestitionen dar. Indem dieses Protokoll das Inkrafttreten des Abkommens ermöglicht, wird es den betroffenen Steuerpflichtigen mehr Rechtssicherheit bringen.
Ich möchte Sie bitten, dieses Protokoll zu genehmigen.
[VS]