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Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-12-11

Wortprotokoll

Ich muss hier etwas ausholen: Die Krankenzusatzversicherungen unterliegen gemäss Krankenversicherungsgesetz dem Versicherungsvertragsgesetz. Die Durchführung wird vom Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) nach der Gesetzgebung über die privaten Versicherungseinrichtungen beaufsichtigt. Die Krankenversicherer müssen die Prämientarife und Änderungen von Tarifen für die Krankenzusatzversicherungen dem BPV zur Genehmigung vorlegen. Das BPV prüft im Rahmen des Genehmigungsverfahrens, ob sich die Prämien in einem Rahmen halten, der einerseits die Solvenz der Versicherungseinrichtung und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbrauch gewährleistet.

Administrativkostenzuschläge sind als Bestandteil der Tarifprämie ebenfalls genehmigungspflichtig. Ein Krankheitsfall betrifft vielfach sowohl die Grund- wie die Zusatzversicherung. Wenn die Grund- und die Zusatzversicherung bei verschiedenen Krankenkassen geführt werden, ergibt sich daher unweigerlich ein Koordinationsbedarf. Insbesondere entfällt die für die Grund- und die Zusatzversicherung gemeinsame und deshalb kostengünstigere Bearbeitung und Nutzung von Versichertendaten durch die gleiche Krankenkasse. Das vom Versicherten gewünschte Splitting von Grund- und Zusatzversicherung auf zwei Versicherungsträger verteuert somit die Erledigung der Leistungsansprüche. Die Krankenversicherungsverordnung enthält keine Vorschrift, wonach die splittingbedingten Mehrkosten bei der Zusatzversicherung in den Grundversicherungsprämien berücksichtigt werden müssten, die das BPV genehmigt. Die Bestimmung verpflichtet die Krankenkassen lediglich, ihre Verwaltungskosten auf die Grund- und die Zusatzversicherung zu verteilen, und zwar nach Massgabe des tatsächlichen Aufwandes.

Zu Frage 1: Die Krankenkassen, die bei der Krankenzusatzversicherung wegen des Splittings von Grund- und Zusatzversicherung Verwaltungskostenzuschläge verlangen, sind dem BPV bekannt. Die beanstandeten Zuschläge sind Bestandteil der Tarifprämie und vom BPV aus den oben erwähnten Gründen genehmigt worden.

Zu Frage 2: Krankenzusatzversicherungen werden vom KVG bewusst nicht als Sozialversicherungen betrachtet und deshalb dem Regime der Privatversicherungen mit risiko- und kostengerechten Prämien unterstellt. Eine Intervention in die Kostenpolitik des Zusatzversicherers würde der privatrechtlichen Regelung der Zusatzversicherungen widersprechen. Das BPV überprüft jedoch im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Höhe der Verwaltungskostenzuschläge und würde bei ungerechtfertigten Zuschlägen intervenieren.

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