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Markwalder Bär Christa · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2008-09-25

Wortprotokoll

Das heutige Wertpapierrecht ist veraltet und hat die Entwicklungen der letzten Jahrzehnte nicht nachvollzogen. Nach heute geltendem Recht, das aus dem Jahr 1936 stammt, ist ein Wertpapier eine Urkunde, mit der ein Recht derart verknüpft ist, dass es ohne Urkunde weder geltend gemacht noch auf andere übertragen werden kann. Anders ausgedrückt: Ein Wertpapier ist der physische Nachweis über das Bestehen eines Forderungs- oder Mitgliedschaftsrechts.

Betrachtet man jedoch den heutigen Wertpapierhandel, stellt man rasch fest, dass die Realität längst nicht mehr dieser Konzeption entspricht. Wenn Sie heute Aktien einer Schweizer Unternehmung kaufen, werden Sie diese wohl nie zu Gesicht bekommen. Sie erhalten von der Bank, bei der Sie die Wertpapiere gekauft haben, einen Beleg, der bescheinigt, dass die gekauften Aktien auf Ihrem Depot gutgeschrieben worden sind. Streng genommen können Sie nach geltendem Recht Ihre Rechte nicht geltend machen, da nach der zu Beginn zitierten Legaldefinition die Urkunde, das Wertpapier, hierzu notwendig wäre. Es leuchtet ein, dass angesichts der massiven Zunahme an gehandelten Wertpapieren in der Praxis pragmatische Lösungen entwickelt werden mussten, denn der Effektenhandel wäre heute nicht mehr durchführbar, wenn man streng nach der Konzeption im Obligationenrecht verfahren würde.

Das zentrale Element des heutigen Wertpapierhandels ist die Mediatisierung. Die Effekten eines Anlegers sind in einer zentralen Verwahrungsstelle deponiert. Die darin enthaltenen Rechte sind auf einem Effektenkonto verbucht. Je nachdem, wie komplex das Rechtsverhältnis ist, befinden sich zwischen Anleger und Verwahrungsstelle mehrere Intermediäre. Die Mediatisierung von Wertpapieren hat zwei Folgewirkungen: Einerseits sind die Wertpapiere immobilisiert, sprich, das Wertpapier zirkuliert nicht mehr. Immer häufiger sind Effekten zudem entmaterialisiert, das heisst, sie sind physisch nicht mehr vorhanden, entsprechende Wertpapiere werden nicht mehr gedruckt. Mit anderen Worten: Die Legaldefinition im Obligationenrecht, die auf der physischen Existenz eines Wertpapiers und damit auf sachenrechtlichen Prinzipien basiert, ist überholt beziehungsweise angesichts der Entmaterialisierung gar nicht mehr anwendbar.

Über die Jahre hat die Praxis Hilfskonstruktionen entwickelt, die einerseits die Verkehrsfähigkeit von Wertpapieren erhalten und andererseits Rechtssicherheit bieten sollten. Zwei dieser Formen, die Sammelverwahrung und die Globalurkunden, bedienen sich schuld- und sachenrechtlicher Elemente. Die Wertpapiere einer Emittentin werden bei der Sammelverwahrung bei einer Verwahrungsstelle deponiert; den Konten der Anleger wird jeweils der entsprechende Anteil gutgeschrieben. Bei Globalurkunden werden mehrere Urkunden, also einzelne Wertpapiere einer Emittentin, in einem Wertpapier zusammengefasst. Sowohl bei der Sammelverwahrung als auch bei den Globalurkunden bestehen die Effekten noch physisch. Die Konzeptionen basieren auf Normen im Obligationenrecht. Die dritte, zunehmend wichtige Hilfskonstruktion sind die Wertrechte. Hier bestehen die Wertpapiere physisch nicht mehr. Es handelt sich um nichtverurkundete Rechte mit der gleichen Funktion wie Wertpapiere. Sie werden im Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel zwar anerkannt, aber materiell nicht geregelt.

Es kommt ein weiteres Problem hinzu: Im Wertpapierhandel sind grenzüberschreitende Rechtsverhältnisse heute die Regel, das heisst, zwischen dem Anleger und der Verwahrungsstelle sind heute mehrere Intermediäre zwischengeschaltet, die sowohl in der Schweiz als auch im Ausland domiziliert sein können.

Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) kennt keine besondere Kollisionsregel für die mediatisierte Wertpapierverwahrung. Je nachdem, ob das Konzept auf schuld- oder sachenrechtlichen Normen basiert, kommen andere Bestimmungen zur Anwendung. In der Lehre gibt es keine einheitliche Meinung, welches Recht zur Anwendung gelangt, um zu entscheiden, welcher Natur das Recht des Anlegers ist.

Kurzum, der Handlungsbedarf ist gegeben. Das schweizerische Wertpapierrecht braucht eine neue Regelung, die einerseits mehr Rechtssicherheit gibt und andererseits Klarheit schafft. Das vorliegende Bucheffektengesetz will die erwähnten gesetzlichen Lücken schliessen und das Wertpapierrecht an den heutigen Praxisstand angleichen. Das Bucheffektengesetz schafft mit der sogenannten Bucheffekte ein neues eigenständiges Vermögensobjekt. Gemäss Legaldefinition handelt es sich bei Bucheffekten um vertretbare Forderungs- oder Mitgliedschaftsrechte gegenüber einer Emittentin; diese Rechte sind einem Effektenkonto gutgeschrieben. Der Kontoinhaber kann über diese Rechte im Rahmen dieses Gesetzes verfügen; sie sind gegenüber der Verwahrungsstelle und gegenüber Dritten wirksam.

Bucheffekten entstehen in einem zweistufigen Akt. Erstens werden Wertpapiere oder Globalurkunden bei einer Verwahrungsstelle hinterlegt oder Wertrechte in deren Hauptregister eingetragen. In einem zweiten Schritt werden die darin [PAGE 1341] enthaltenen Rechte auf dem Effektenkonto des Kontoinhabers gutgeschrieben. Bucheffekten gehen entsprechend unter, wenn sie aus dem Effektenkonto ausgebucht werden oder die unterliegenden Wertpapiere oder Globalurkunden ausgeliefert respektive die Wertrechte ausgetragen werden. Voraussetzung für die Bucheffekten sind die zu Beginn erwähnten Konstruktionen: Sammelverwahrung, Globalurkunden sowie Wertrechte. Diese Konzepte werden jedoch nicht im Bucheffektengesetz selber, sondern durch eine Anpassung des Obligationenrechtes geregelt. In den neuen Artikeln 973a bis 973c des Obligationenrechtes sind materielle Bestimmungen hierzu vorgesehen.

Das Bucheffektengesetz verfügt über eine offene Architektur. Sein Geltungsbereich beschränkt sich auf die mediatisierte Verwahrung von Wertpapieren, schreibt diese jedoch nicht zwingend vor. Es regelt die Mechanismen, wie Wertpapiere einerseits der mediatisierten Verwahrung zugeführt und andererseits wieder in eine andere Verwahrungsform überführt werden können. Es ist also weiterhin möglich, dass Wertpapiere - entsprechend der ursprünglichen Konzeption im geltenden Recht - im Besitz des Anlegers sind oder auf eine andere, nichtmediatisierte Weise aufbewahrt werden. Grundsätzlich regelt das Bucheffektengesetz die mediatisierte Verwahrung von Wertpapieren so, dass die Bestimmungen weiterhin funktionsfähig bleiben, auch wenn sich der Wertpapierhandel und die Technologien hierfür weiterentwickeln.

Eingehend geregelt ist die Frage der Drittverwahrung. In der mediatisierten Verwahrung gibt es mindestens zwei Ebenen: die Depotbank des Anlegers und die zentrale Verwahrungsstelle. In einem grenzüberschreitenden Verhältnis jedoch kann die Verwahrungskette bedeutend mehr Unter- und Zwischenverwahrungsstellen umfassen. Mit jedem weiteren Glied in der Verwahrungskette steigt das Risiko für den Anleger, und zwar insbesondere, weil die Kette für ihn nicht ohne Weiteres überschaubar ist. Das 3. Kapitel des Bucheffektengesetzes regelt diese Materie eingehend und trägt so zur Rechtssicherheit und Klarheit bei. Insbesondere muss jede zwischengeschaltete Verwahrungsstelle einer angemessenen, der Schweizer Aufsicht adäquaten Aufsicht unterliegen. Ist dies nicht der Fall, muss der Kontoinhaber der Zwischenverwahrung ausdrücklich zustimmen. Auch verpflichtet das Gesetz die Verwahrungsstelle dazu, in einer gestuften Verwahrungskette jederzeit die volle Deckung der gesammelten Effektenguthaben zu gewährleisten, sodass ein Unterbestand an Bucheffekten, ein sogenannter Shortfall, nicht eintreten kann.

Das 4. Kapitel des Bucheffektengesetzes, das zentrale Kapitel, regelt die Rechte, die sich aus der Verwahrung von Bucheffekten ergeben. Das Rechtsverhältnis zwischen Kontoinhaber und Verwahrungsstelle ist eingehend geregelt. Wichtig sind insbesondere die Regelungen für den Fall, dass die Verwahrungsstelle in die Insolvenz gerät. Wie heute bei den Wertpapieren werden auch Bucheffekte im Falle eines Konkurses der Verwahrungsstelle ausgesondert.

Das 5. Kapitel enthält Bestimmungen bezüglich der Verfügung über Bucheffekten und deren Wirkung gegenüber Dritten. Namentlich wird der gutgläubige Erwerb von Bucheffekten durch Dritte eingehend geregelt.

Im 6. Kapitel enthält das vorliegende Gesetz Bestimmungen hinsichtlich der Verwertung von Sicherheiten. Die Verwendung von Kapitalmarktpapieren als Sicherheit ist eine der wichtigen Risikominderungstechniken auf den Finanzmärkten. Eine Sicherheit erfüllt ihre Funktion jedoch nur dann, wenn sie verwertbar ist. Das Gesetz kodifiziert die gängige Praxis, wie sie bereits im Bankengesetz für entsprechende Institute geregelt ist.

Im 7. Kapitel schliesslich werden Fragen der Haftung der Verwahrungsstelle für Schäden geregelt, die dem Kontoinhaber entstehen.

Das Bucheffektengesetz bringt mehrere Änderungen des geltenden Rechtes mit sich. Namentlich im Obligationenrecht werden mehrere Bestimmungen verändert respektive neu eingefügt. Schliesslich hat sich die Kommission dazu entschlossen, die Frage der Dispoaktien, die in Artikel 685f Absatz 1 OR hätte neu geregelt werden sollen, auf die Aktienrechtsrevision, die bevorsteht, zu verschieben.

Gemeinsam mit dem Bucheffektengesetz liegt das Haager Wertpapierübereinkommen zur Genehmigung vor. Mit diesem Abkommen soll eine Vereinheitlichung des internationalen Privatrechtes im Bereich der mediatisierten Wertpapierverwahrung erfolgen. Das Übereinkommen enthält keine materiellen Regelungen, sondern Regeln zur Bestimmung des materiellen Rechtes, das bei grenzüberschreitenden Wertpapiergeschäften Anwendung finden soll, sogenannte Kollisionsregeln. Angesichts der grossen Zahl der grenzüberschreitenden Wertpapiergeschäfte in der Schweiz und deren Wichtigkeit sind diese Bestimmungen von grosser Bedeutung. Wie bereits erwähnt, hat die mediatisierte Verwahrung von Wertpapieren in internationalen Verhältnissen immer wieder zu Rechtsunsicherheit geführt. Mit dem Haager Wertpapierübereinkommen sollen diese Fragen geklärt und einheitlich geregelt werden.

Das Bucheffektengesetz und das Übereinkommen sind systematisch ohne Probleme miteinander vereinbar. Das Haager Wertpapierübereinkommen tritt völkerrechtlich jedoch erst in Kraft, wenn es drei Staaten ratifiziert haben. Bisher hat dies noch kein Staat gemacht. Kanada und die EU-Staaten bereiten dies vor; die Schweiz und die USA haben das Abkommen bereits unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert. Der Bundesrat und mit ihm auch der Ständerat schlagen vor, die entsprechenden Normen bereits heute als autonomes Recht in die schweizerische Rechtsordnung aufzunehmen. Durch eine Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht können die bestehenden Lücken bereits heute geschlossen werden. Angesichts der Dringlichkeit der Regelung dieser Fragen ist diese Lösung sachgerecht, denn der Gesetzgeber muss nur einmal angerufen werden. Sobald das Haager Wertpapierübereinkommen in Kraft tritt, sind diese Normen nur noch ein deklaratorischer Hinweis auf das nunmehr geltende Völkerrecht.

Das Bucheffektengesetz ist eine wichtige und notwendige Vorlage. Es passt das Wertpapierrecht der heutigen Praxis an, schliesst wichtige Gesetzeslücken und erlaubt dank seiner offenen Architektur die Weiterentwicklung in der Praxis, ohne dass in absehbarer Zeit neue Rechtsunsicherheiten entstehen. Das Bucheffektengesetz stärkt auch die Konkurrenzfähigkeit unseres Finanzplatzes und ist eine wichtige Stütze im internationalen Wettbewerb.

Ich beantrage Ihnen deshalb, dass Sie dem Ständerat folgen und auf das Gesetz eintreten, bei Artikel 26 Absatz 3 der Mehrheit folgen und auch das Haager Wertpapierübereinkommen genehmigen.