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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-09-25

Wortprotokoll

Die im Rahmen der Teilrevision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) revidierte Handänderungsbestimmung von Artikel 54 des VVG führt zu Lücken im Versicherungsschutz, wenn der neue Eigentümer nicht rechtzeitig einen neuen Versicherungsvertrag abschliesst. Die Deckungslücken können gravierende finanzielle Folgen haben, so beispielsweise, wenn ein Erbe es unterlässt, die notwendigen Versicherungsverträge sofort abzuschliessen. Die Expertenkommission für die Totalrevision des Versicherungsvertragsgesetzes, die Expertenkommission VVG, hat dieses Problem erkannt und hat in ihrem Vorentwurf im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge einen Übergang des Versicherungsvertrages auf den Erwerber vorgeschlagen, also beschränkt auf die Gesamtrechtsnachfolge.

Nationalrat Hegetschweiler hat zum gleichen Thema im Oktober 2006 eine parlamentarische Initiative eingereicht. Die beiden Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben haben entschieden, es sei dieser Initiative Folge zu geben. Die WAK-NR geht davon aus, dass die Probleme, die in der Initiative aufgeworfen sind, einer raschen Lösung bedürfen, und sie hat sich dagegen entschieden, zuzuwarten, bis die Totalrevision des VVG über die Bühne geht. Sie hat sich in Anlehnung an den Vorschlag der Expertenkommission VVG für einen Übergang des Versicherungsvertrages ausgesprochen, beantragt aber im Gegensatz zum Vorschlag der Expertenkommission eine weiter gehende Änderung, indem der Versicherungsvertrag nicht nur bei Gesamtrechtsnachfolge übergehen soll, sondern grundsätzlich bei jedem Eigentümerwechsel. Der Bundesrat teilt dieses Anliegen.

Die mit der Ausarbeitung einer Vorlage beauftragte WAK-NR hat den Gesetzentwurf einstimmig verabschiedet. Bei der Ausarbeitung der Vorlage war auch die zuständige Aufsichtsbehörde involviert. Der neue Gesetzentwurf sieht jetzt vor, dass der neue Eigentümer den Vertrag innerhalb von 30 Tagen nach der Handänderung schriftlich ablehnen kann. Das Versicherungsunternehmen seinerseits kann den Vertrag innert 14 Tagen kündigen. Der Vertrag endet in diesem Falle einer Kündigung durch das Versicherungsunternehmen 30 Tage nach der Kündigung.

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das eine gute, eine zielführende Lösung sei, dass man damit auch die Deckungslücke schliessen könne. Das Vorhaben ist unbestritten. Der Bundesrat hat daher am 3. September 2008 den Bericht der WAK-NR vom 23. Juni 2008 verdankt und ihm zugestimmt.