Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2008-09-29
Wortprotokoll
Ich stelle Ihnen den Antrag, das Geschäft 08.052, die Aufhebung der Immunität von Nationalrat Brunner, von der Traktandenliste dieser Session zu streichen, und zwar aus folgenden Gründen: Artikel 17 des Parlamentsgesetzes regelt die Voraussetzungen, damit überhaupt gegen ein Mitglied des Parlamentes ein Verfahren auf Aufhebung der Immunität durchgeführt werden darf. Artikel 17 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes ist die allgemeine Norm, die dann in Artikel 17 Absatz 2 konkretisiert wird. [PAGE 1386] Gemäss Artikel 17 Absatz 2 bedarf ein solches Aufhebungsverfahren einer strafrechtlichen Beschuldigung: "Das Gesuch um Aufhebung der Immunität wird von dem Rat zuerst behandelt, dem das beschuldigte Ratsmitglied angehört." Dazu bedarf es als Zweites eines konkreten Antrages des Staatsanwaltes oder des ausserordentlichen Bundesanwaltes. Beides fehlt bis heute. Sind wir eigentlich hier in einem Rechtsstaat, oder geht es nur darum, eine politische Abrechnung mit dem Präsidenten der grössten Partei zu machen, nur weil Ihnen diese vielleicht nicht genehm ist?
Wenn Sie den Rechtsstaat ernst nehmen, hat sich aber auch die Kommission für Rechtsfragen unseres Rates an das Gesetz, das heisst an Artikel 17 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes, zu halten und zuerst das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Aufhebungsverfahren konkret zu prüfen. Das ist bis heute nicht geschehen. Sonst hätte die Kommission für Rechtsfragen nämlich feststellen müssen, dass im Ermittlungsverfahren, das der ausserordentliche Staatsanwalt Cornu eingeleitet hat, Nationalrat Brunner nur als Auskunftsperson vorgeladen worden ist. Die Anhörung fand am 15. April dieses Jahres statt, und über den weiteren Gang des Verfahrens und insbesondere über seine Stellung in demselben hat Nationalrat Brunner erst wieder eine Nachricht erhalten, als ihm eine Kopie des fraglichen Briefes des ausserordentlichen Staatsanwaltes vom 6. Mai an den Nationalratspräsidenten zugestellt wurde. Aus diesem Brief, der nicht einmal an Nationalrat Brunner direkt gerichtet war, geht klar hervor, dass der ausserordentliche Staatsanwalt nur ein Ermittlungsverfahren nach Artikel 101 der Bundesstrafprozessordnung eröffnet hat. Bezüglich der Person von Nationalrat Brunner fehlt aber eine verfahrensrechtliche Stellungnahme. Insbesondere fehlt eine konkrete Beschuldigung von Nationalrat Brunner.
Wenn die Bundesanwaltschaft beziehungsweise die ausserordentliche Staatsanwaltschaft ermittelt, muss sie am Ende des Ermittlungsverfahrens entscheiden, ob genügend Anhaltspunkte für die Einleitung einer Voruntersuchung gegeben sind oder nicht. Bejahendenfalls ist ein Beschuldigter zu nennen und ist beim eidgenössischen Untersuchungsrichter Antrag auf Eröffnung einer Voruntersuchung zu stellen. Andernfalls ist das Verfahren einzustellen. Ich verweise da auf Artikel 106 der Bundesstrafprozessordnung sowie auf die Lehre: Max Giezendanner, "Die Stellung des Beschuldigten im Bundesstrafprozess vor eidgenössischen Behörden", Seite 26. Das ist eine Dissertation aus dem Jahre 1946.
Die Entscheidung, ob Nationalrat Brunner als Beschuldigter zu betrachten ist, liegt von Gesetzes wegen einzig und allein beim Staatsanwalt. Die Strafverfolgungsbehörde darf dieses Recht und diese Pflicht nicht ans Parlament delegieren, wie dies der ausserordentliche Staatsanwalt in seinem Brief vom 6. Mai versucht, in welchem er um eventuelle Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Nationalrat Brunner ersucht. Bis heute hat der ausserordentliche Staatsanwalt weder ein Gesuch um Eröffnung einer Voruntersuchung an den eidgenössischen Untersuchungsrichter gestellt noch eine formelle Beschuldigung gegen Nationalrat Brunner ausgesprochen. Die Beachtung des Gewaltentrennungsprinzips ist rechtsstaatlich deshalb wichtig, weil Nationalrat Brunner als Beschuldigter ganz andere Verfahrensrechte hat. Dazu verweise ich auf die Artikel 115, 116 und 118 der Bundesstrafprozessordnung.
Wenn Sie nicht in Willkür verfallen wollen, bitte ich Sie, meinem Ordnungsantrag stattzugeben und das Geschäft von der Traktandenliste abzusetzen, bis die Kommission für Rechtsfragen diese Voraussetzungen sauber geprüft hat.