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Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2008-10-02

Wortprotokoll

Wir sind da sehr im formellen Bereich. Einige sagen, es sei ein reines Juristenproblem; das mag wohl sein.

Es geht um Folgendes: Wir sind hier beim Widerruf des Vorsorgeauftrags. Dabei sind wir wiederum bei jenem Fall angelangt, in dem dieser Vorsorgeauftrag in einem Zivilstandsregister eingetragen worden ist. Da geht es nun um die Frage: Was muss im Falle dieses Widerrufs alles vorgekehrt werden? Ursprünglich wollte der Bundesrat, dass die Urkundsperson zu benachrichtigen sei, wenn der Vorsorgeauftrag durch die Vernichtung der Urkunde widerrufen wird, aber öffentlich beurkundet worden ist. Diese Fassung hat der Ständerat übernommen. Aus nicht ganz einsehbaren Gründen hat nun die Mehrheit - aber Frau Amherd wird es Ihnen erklären - den Teilsatz "so muss sie die Urkundsperson benachrichtigen" gestrichen. Es endet dann bei der Vernichtung, und ein weiterer Rechtsakt erfolgt nicht.

Nun will die Minderheit eigentlich eine Klarifizierung, die noch klarer sein soll als die ursprüngliche bundesrätliche Fassung. Sie will nämlich, dass in diesem Falle die auftraggebende Person beim Zivilstandsamt die Löschung beantragen muss und das dann auch so vorgenommen wird. Warum will die Minderheit das? Die Minderheit will das deshalb, weil dann auch nach aussen überhaupt Transparenz über diesen Vorgang des Widerrufs hergestellt wird und gesichert ist, dass diese Löschung über ein ordentliches Verfahren vorgenommen wird, dass nicht einfach eine Urkunde vernichtet wird und niemand weiss, was das Schicksal dieser Urkunde dann tatsächlich ist.

Jetzt wird darauf verwiesen, man müsse das so machen, weil man ja auch hinten, beim Testament, ähnlich verfahre. Aber ich verstehe das Argument nicht, denn dort hat ja die gleiche Mehrheit den gleichen Passus ebenfalls gestrichen. Ursprünglich hatte aber der Bundesrat hier auch die gleiche Fassung. Man kann es in beiden Fassungen gleich regeln wie der Bundesrat respektive - besser - wie die Minderheit. Aber man kann nicht das eine mit dem anderen begründen, weil das andere nur wegen des vorher hier Legiferierten überhaupt so geregelt worden ist. Mir ist jedenfalls bei der Vorbereitung dieses Minderheitsantrages kein einsehbares Argument entgegengeprallt, das mir hätte erklären können, weshalb die Minderheitsfassung nicht die bessere ist und nicht vor allem zu mehr Rechtssicherheit beiträgt.