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Amherd Viola · Nationalrat · Wallis · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-10-02

Wortprotokoll

Der Minderheitsantragsteller, Herr Vischer, hat mich aufgefordert, Klarheit in die Sache zu bringen. Ich werde dies versuchen.

Es geht bei Artikel 362 Absatz 2 um zwei Sachen: Erstens geht es um einen Satz, der von der Kommission einstimmig gestrichen wurde, und zweitens geht es um den Minderheitsantrag, der etwas Neues einbringen will. Man muss diese zwei Sachen unterscheiden.

Insgesamt geht es in Artikel 362 um den Widerruf des Vorsorgeauftrags. Es wurde dafür eine Lösung analog zur letztwilligen Verfügung gewählt, das heisst, der Vorsorgeauftrag kann in einer für die Errichtung vorgeschriebenen Form oder durch Vernichtung der Urkunde widerrufen werden. Der Bundesrat hat sowohl beim Widerruf des Vorsorgeauftrags wie auch beim Widerruf der letztwilligen Verfügung den Satz hinzugefügt: "Hat sie" - die auftraggebende Person - "den Auftrag" oder eben die letztwillige Verfügung "öffentlich beurkunden lassen, so muss sie die Urkundsperson benachrichtigen." Gemeint ist: über den Widerruf benachrichtigen. Bei der letztwilligen Verfügung hat der Ständerat diesen Zusatz gestrichen. In logischer Konsequenz hat die Kommission diesen Zusatz auch beim Vorsorgeauftrag einstimmig gestrichen.

Eine Minderheit der Kommission beantragt nun eine Ergänzung von Artikel 362 Absatz 2, wonach ein im Zivilstandsregister eingetragener Vorsorgeauftrag bei Widerruf durch Vernichtung auch von der auftraggebenden Person beim Zivilstandsamt gelöscht werden lassen soll. Die Kommission lehnte den entsprechenden Antrag mit 12 zu 8 Stimmen ab.

Unbestritten ist - Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf hat es auch gesagt -, dass im Zivilstandsregister möglichst keine widerrufenen Vorsorgeaufträge enthalten sein sollen. Die Mehrheit ist aber der Auffassung, dass dazu keine Ordnungsvorschrift im Zivilgesetzbuch enthalten sein muss. Es liegt in der Eigenverantwortung des Auftraggebers, die Löschung vornehmen zu lassen. Die Soll-Formulierung der Minderheit würde zudem wohl kaum die gewünschte Wirkung erzielen. Wer nicht aus eigenem Antrieb genügend Interesse aufbringt, die selbstverlangte Eintragung auch selber wieder löschen zu lassen, wird sich wohl auch kaum von einer Ordnungsvorschrift beeindrucken lassen. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat nämlich keine Konsequenzen.

Entsprechend bittet Sie die Kommissionsmehrheit, den Minderheitsantrag abzulehnen.