Schwander Pirmin · Nationalrat · 2008-10-02
Schwander Pirmin · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2008-10-02
Wortprotokoll
In Artikel 368 geht es um den Vorsorgeauftrag. Es geht hier um die Selbstbestimmung des Auftraggebers: Wer wird mit dem Vorsorgeauftrag betraut? Und es geht schliesslich vor allem um das Einschreiten, also darum, wann die Erwachsenenschutzbehörde eingreifen soll, wenn der Auftragnehmer offensichtlich seine Pflichten verletzt.
Hier stellen wir mit der Minderheit den Antrag, dass die Erwachsenenschutzbehörde nur dann eingreifen soll, wie das beim Auftrag generell der Fall ist, wenn die Sorgfaltspflichten verletzt werden, und nicht auf Antrag. Denn dann verletzen wir letztlich die Selbstbestimmung des Auftraggebers. Wenn schon ein Vorsorgeauftrag im Sinne der freien Wahl des Auftraggebers beschlossen werden soll, dann darf unseres Erachtens dieser Auftrag nicht in genereller Art hinterfragt werden, wie das teilweise heute schon im Vormundschaftsbereich vorherrschend ist. Die Behörde muss und soll erst dann einschreiten, wenn die beauftragte Person sorgfaltswidrig handelt. Es kann und darf auch nicht sein, dass eine nahestehende Person, die dann wahrscheinlich noch erbberechtigt ist, die Überprüfung des Auftrages beantragen kann. Solche Fälle kennen wir heute schon zuhauf, und das führt nur zu Bürokratie und zu einem Verwaltungsaufwand. Zudem sollen Befugnisse der beauftragten Personen nur bei sorgfaltswidrigem Verhalten eingeschränkt werden; also nicht, dass die Erwachsenenschutzbehörde kommen und sagen kann: Du, Auftragnehmer, weil du deine Arbeit nicht richtig machst, schränken wir deine Befugnisse ein. Das kann und darf nicht sein! Hier müssen wir der Gefahr von Willkür und trölerischen Anträgen von Verwandten klar einen Riegel vorschieben.
Ich bitte Sie dringend, hier - aufgrund der bereits schon gemachten Erfahrungen - dem Antrag der Minderheit zuzustimmen.