Amherd Viola · Nationalrat · Wallis · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-10-02
Wortprotokoll
Die Ausführungen zu Artikel 374 Absätze 1 und 3 gelten auch für Artikel 376 Absatz 2. Es geht hier um die Vertretung urteilsunfähiger Personen durch den Ehegatten oder die eingetragene Partnerin bzw. den eingetragenen Partner. Der Ehegatte oder der eingetragene Partner hat gemäss Artikel 374 neu von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht für eine urteilsunfähige Person, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine Beistandschaft besteht, unter der Voraussetzung, dass ein gemeinsamer Haushalt geführt und regelmässig persönlicher Beistand geleistet wird.
Die Kommissionsminderheit will diese Vertretungsbefugnis auf Konkubinatspaare ausdehnen. Eine grosse Kommissionsmehrheit stimmt dieser Ausdehnung nicht zu, und zwar aus folgenden Gründen: Bei der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft bestehen schon von Gesetzes wegen Vertretungsrechte. Es besteht zudem eine gesetzliche Beistandspflicht. Die Verhältnisse sind hier formell geregelt und diesbezüglich klar. Für das Konkubinat hingegen gibt es keine spezifischen Regeln. Es braucht Vereinbarungen und Vollmachten zwischen den Partnern, um gewisse Fragen zu klären. Es ist also zumutbar, dass auch für den Fall der Urteilsunfähigkeit Vorkehren getroffen werden. Hier nun in einem einzigen Punkt das Konkubinat gesetzlich zu regeln und gesetzliche Kompetenzen einzuführen wäre systemfremd. Die Kommission hat deshalb den Antrag, der jetzt der Minderheitsantrag ist, mit 15 zu 5 Stimmen bei 3 Enthaltungen abgelehnt.