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Amherd Viola · Nationalrat · Wallis · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-10-02

Wortprotokoll

Artikel 387 regelt die Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrichtungen. Es wird das Grundprinzip festgelegt, dass Wohn- und Pflegeeinrichtungen einer Aufsicht zu unterstellen sind. Die Detailregelung für diese Aufsicht wird den Kantonen übertragen. Diese Grundregelung war in der Kommission unbestritten.

Eine Kommissionsminderheit möchte jedoch in einem Absatz 2 zusätzlich explizit festhalten, dass die Aufsichtsbehörde die erwähnten Einrichtungen auch unangemeldet besuchen kann. Es ist auch für die Kommissionsmehrheit, die diesen Zusatz ablehnt, klar und offensichtlich, dass die Wohn- und Pflegeeinrichtungen auch unangemeldet besucht werden können, ja dass dies sogar erwünscht ist. Ich halte zuhanden der Materialien ausdrücklich fest, dass die Kommission davon ausgeht, dass unangemeldete Besuche zum grundlegenden Instrumentarium einer wirksamen Aufsicht gehören. Es ist nicht notwendig, dies explizit im Gesetz zu sagen. Würde man dies machen, könnte e contrario daraus geschlossen werden, unangemeldete Besuche seien ohne gesetzliche Grundlage nicht zulässig. Dies könnte negative Auswirkungen beispielsweise auf die Aufsicht über Kinderheime haben. Weder Gesetz noch Verordnung sagen nämlich in diesem Bereich etwas über unangemeldete Besuche. Trotzdem sind diese möglich und müssen auch weiterhin möglich bleiben. Eine ausdrückliche gesetzliche Erwähnung bringt hier insgesamt mehr Unsicherheit als Klarheit.

Abschliessend noch einmal: Die ordentliche Aufsicht umfasst gemäss Meinung des Bundesrates, der Kommissionsmehrheit, der Verwaltung und ebenfalls des Ständerates auch unangemeldete Besuche. Mit 14 zu 4 Stimmen bei 4 Enthaltungen beantragt die Kommission, den Minderheitsantrag abzulehnen.

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