Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-09-16
Wortprotokoll
Erlauben Sie mir im Rahmen der Eintretensdebatte einige Bemerkungen zu einem Einzelaspekt, der indessen bei der Detailberatung kaum mehr zur Sprache kommt und doch auch übergreifenden Charakter hat. Ich spreche das Verhältnis der privaten zu den öffentlich-rechtlichen Kassen an, jenen der öffentlichen Hand auf Kantons- und Gemeindeebene. Hier stellt sich, anders als bei der Publica des Bundes, welche ja auf Bundesebene spezialgesetzlich geregelt ist, immer wieder die Frage nach dem Verhältnis zu den Vorschriften des BVG. Spezialgesetzlich geregelt sind sie zwar auch, aber eben nicht auf Bundesebene, sondern kantonal- oder gar gemeinderechtlich und damit auf einer grundsätzlich tieferen Ebene. Somit würde also das Bundesrecht vorgehen. Seit der Einführung des BVG ist dieses Verhältnis aber immer etwas unklar geblieben. Politisch relevant geworden ist insbesondere die Frage der Ausfinanzierung der öffentlichen Kassen. Die Verhältnisse in den Kantonen sind da bekanntlich sehr unterschiedlich. Wie Sie wissen, ist im Nationalrat die parlamentarische Initiative Beck 03.432 zu diesem Thema anhängig. Im Ständerat und in unserer Kommission haben wir uns noch nie vertieft damit befasst. Zweifellos werden wir dies bei Gelegenheit nachholen müssen, wobei ich mir - dies als Nebenbemerkung - noch keineswegs sicher bin, ob die volle Deckung bei öffentlichen Kassen mit einer Staatsgarantie wirklich notwendig ist. Die Sicherheit scheint ja mindestens auf den ersten Blick wohl ebenso gut gegeben.
Mit der heute zu behandelnden Vorlage wird nun, politisch weit weniger brisant, eine ganze Reihe von Vorschriften vorgesehen, welche grundsätzlich auch für die öffentlichen Kassen Geltung haben. In vielen Bereichen existieren jedoch abweichende kantonale oder kommunale Regelungen, die oft durchaus ebenbürtig, ja gar zweckdienlicher für ihren Spezialfall sind. Im mit dieser Vorlage nicht revidierten übrigen Bereich des BVG trifft dies ebenso zu. Klarheit über das im Einzelfall anzuwendende Recht bringt dies aber nicht. Bei der Staatshaftung nach dem neuen Artikel 52 Absatz 1 verhält es sich beispielsweise so, dass kantonale [PAGE 561] Staatshaftung, meist Kausalhaftung, neben der Verschuldenshaftung gemäss dieser Bestimmung möglich ist. Die beiden Haftungsformen bestehen nun nebeneinander, wobei natürlich lieber auf die strengere Kausalhaftung zurückgegriffen wird. Wir haben aber eine Parallelität beider Haftungen bei öffentlich-rechtlichen Kassen.
Ein anderes Beispiel bringt der neue Artikel 51a Absatz 6 gemäss unserer Kommission. Nach diesem bleiben Vorschriften, welche bei öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen Aufgaben auf mehrere öffentlich-rechtliche Organe aufteilen, vorbehalten. Rasch stellt sich natürlich die Frage, ob nun in anderen Bereichen keine abweichenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften mehr greifen können, nachdem ein Fall, wenn auch nur ein Fall, ausdrücklich geregelt ist. Solche Fragen bleiben heute ungelöst.
Grundsätzlich soll gemäss den in der Kommission erhaltenen Auskünften nichts an der heutigen Praxis geändert werden. Wie sich diese aber entwickeln wird, ist natürlich ungewiss. Ich kann mit der Revisionsvorlage in der Fassung der Kommission gut leben. Ich bitte also ebenfalls um Eintreten. Ich bitte aber auch darum, das Verhältnis zu den öffentlich-rechtlichen Kassen in einem weiteren Revisionsschritt rasch zu klären.