Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-09-16
Wortprotokoll
Ich schlage Ihnen vor, dass ich jetzt zur Frage der Haftung noch einmal eine kurze Ausführung mache - Herr Büttiker hat ja bereits zu Artikel 64a gesprochen.
Wir haben uns in der Kommission selbstverständlich mit den Haftungsfragen auseinandergesetzt. Ich habe heute im Zusammenhang mit einem allgemeinen Artikel bereits Folgendes ausgeführt: Die Oberaufsicht haftet gemäss Verantwortlichkeitsgesetz, d. h., sie haftet, falls wesentliche Amtspflichten verletzt worden sind und der Schaden nicht auf eine Pflichtverletzung eines Beaufsichtigten zurückzuführen ist. Diese Haftung der Oberaufsicht basiert auf dem vorhin von mir erwähnten Bericht des Bundesrates zur Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben - es ist ein Bericht vom 13. September 2006. Der Leitsatz 11 schränkt die Haftung von Einheiten ein, welche "mit Aufgaben der Wirtschafts- oder der Sicherheitsaufsicht" betraut sind. Sie "haften nur bei Verletzung wesentlicher Amtspflichten und wenn der Schaden nicht auf Pflichtverletzungen von Beaufsichtigten zurückzuführen ist". Dies entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - es gibt dazu einen Bundesgerichtsentscheid (BGE 123 II 577). Diese Haftungseinschränkung hat offensichtlich, und darum haben wir uns dann nicht mehr weiter damit befasst, bereits ohne grosse Kommentare Niederschlag im Finanzmarktaufsichtsgesetz sowie auch im Bundesgesetz über das Eidgenössische Nuklear-Sicherheitsinspektorat gefunden. Wir haben uns sehr wohl mit dieser Frage auseinandergesetzt, waren aber der Auffassung, es sei bereits abschliessend darauf geantwortet worden. Aber der Zweitrat wird sicher Ihr Anliegen aufnehmen und diese Frage noch einmal diskutieren. Wir haben die notwendigen Auskünfte einverlangt; dies zu den Beratungen der Kommission.