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Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-09-16

Wortprotokoll

Zu Absatz 1 ist zu sagen, dass wir uns hier darauf beschränken, die Pflicht zu statuieren, Revisionsstellen und einen Experten für berufliche Vorsorge zu ernennen; die Aufgaben werden später präzisiert.

Zu Absatz 2 habe ich im Auftrag der Kommission eine Bemerkung anzubringen, was die Information der Versicherten anbelangt. Diese ist in Artikel 86b geregelt, und zwar in Kaskadenform. Es gibt dann Auskünfte, über welche die Vorsorgeeinrichtungen die einzelnen Versicherten jährlich informieren müssen. Sie enthalten den Versicherungsausweis, der die Leistungsansprüche, den Beitragssatz, das Altersguthaben usw. enthält. Jährlich muss auch über die Organisation und die Finanzierung informiert werden. Den Versicherten sollen auch die Mitglieder des paritätischen Organs bekannt sein, damit sie wissen, an wen sie sich wenden können. Die zweite Stufe der angesprochenen Kaskade umfasst Informationen, die den Versicherten auf Anfrage hin zugestellt werden, nämlich die Jahresrechnung und der Jahresbericht, und dazu gehört auch der Kontrollstellenbericht. Selbstverständlich haben die Versicherten das Recht, Informationen über den Kapitalertrag, den finanziellen Stand, die Verwaltungskosten und den Deckungsgrad einzuholen. All das ist eben im erwähnten Artikel 86b geregelt. Hier aber, in Absatz 2, ist es die Frage der Information, die in der Kommission zu mehreren Diskussionen Anlass gegeben hat.