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Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-09-16

Wortprotokoll

Erlauben Sie mir, ein paar Bemerkungen in Sachen Haftung zu machen, vor allem auch für das Amtliche Bulletin:

In der Strukturreform finden sich verschiedene Haftungsbestimmungen für die Akteure der beruflichen Vorsorge. Die Haftungsbestimmungen für die mit der Verwaltung, der Geschäftsführung oder der Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen werden in der Strukturreform nicht geändert. Wie bisher haften sie für absichtlich oder fahrlässig verursachten Schaden. Explizit wird neu auch der Experte für berufliche Vorsorge erwähnt. Ebenfalls unverändert bleibt die Haftung der Revisionsstelle, welche sich sinngemäss nach Artikel 755 OR richtet. Neu wird die Haftung der Aufsichtsbehörden festgehalten: Die direkten Aufsichtsbehörden haften gemäss kantonaler Staatshaftung, welche in der Regel in Form einer Kausalhaftung ausgestaltet ist. Die Oberaufsicht schliesslich haftet gemäss Verantwortlichkeitsgesetz, das heisst, sie haftet, falls wesentliche Amtspflichten verletzt wurden und der Schaden nicht auf eine Pflichtverletzung eines Beaufsichtigten zurückzuführen ist.

Hierzu eine letzte Bemerkung: Die Haftung der Oberaufsicht basiert auf dem Leitsatz 11 des Berichtes des Bundesrates zur Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben vom September 2006. Dieser Leitsatz 11 schränkt die Haftung von Einheiten ein, welche mit Aufgaben der Wirtschafts- und Sicherheitsaufsicht betraut sind. Sie haften nur bei Verletzung wesentlicher Amtspflichten und wenn der Schaden nicht auf Pflichtverletzungen von Beaufsichtigten zurückzuführen ist. Dies entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Diese Haftungseinschränkung hat unter anderem bereits im Finanzmarktaufsichtsgesetz sowie im Bundesgesetz über das Eidgenössische Nuklear-Sicherheitsinspektorat Niederschlag gefunden.