Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-09-16
Wortprotokoll
Worum geht es? Die mit der Geschäftsführung und Verwaltung der [PAGE 569] Vorsorgeeinrichtung oder mit der Vermögensverwaltung betrauten Personen müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Die Mehrheit schlägt Ihnen vor, hier auf den präzisierenden Zusatz "guten Ruf" zu verzichten.
Die Regelung des Bundesrates bzw. die Formulierung, die von der Minderheit vertreten wird, ist vom Bankenrecht übernommen. Wir haben sehr lange darüber diskutiert, ob sowohl der gute Ruf wie auch die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit erwähnt werden müssen. Die Meinungen gingen auseinander, ob nun der unbestimmte Rechtsbegriff "Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit" eben nicht bereits auch den guten Ruf im Sinne des guten Leumunds enthalte und entsprechende Vorschriften überflüssig mache.
Das ist, was ich einleitend einmal sagen kann. Ich glaube, es ist nun an jemandem von der Minderheit, zu sagen, warum man den guten Ruf hier beibehalten will. Die Mehrheit war der Auffassung, dass die einwandfreie Tätigkeit diesen guten Ruf bereits beinhalte. Sie werden festgestellt haben, dass wir ausgeglichen sind und ich hier in der Minderheit gewesen bin.