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Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-09-16

Wortprotokoll

Vielleicht ganz kurz hier noch eine Bemerkung, was Absatz 1 anbelangt: Es ist eine Generalklausel, welche festhält, dass das oberste Organ die Gesamtleitung innehat.

Im Zusammenhang mit dieser Bestimmung hat sich die Kommission auch die Frage gestellt, inwieweit diese an sich für Stiftungen konzipierten Regelungen auch für Genossenschaften und öffentlich-rechtliche Kassen gelten würden. Hier wurde dann vonseiten des Bundesrates bzw. der Verwaltung ausgeführt, dass man mit den Regelungen des BVG auch bei den Spezialfällen öffentlich-rechtlicher Kassen und Genossenschaften zurechtkomme und der Bundesrat deshalb in seinem Entwurf darauf verzichtet habe, zu sagen, dass bei den Genossenschaften bzw. den öffentlich-rechtlichen Kassen die BVG-Bestimmungen dann in der einen oder anderen Form gelten.

Wir werden aber die Diskussion bei den Absätzen 5 und 6, welche die Kommission in die Vorlage aufgenommen hat, noch einmal kurz führen und dort präzisierende Bemerkungen anbringen können.

Zu Absatz 2 Buchstabe d: Gemäss unserem Antrag erstellt und genehmigt das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die Jahresrechnung. Das ist eigentlich keine Änderung gegenüber der heute geltenden Regelung.

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