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Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-09-16

Wortprotokoll

Absatz 2 entspricht der heutigen Regelung.

Absatz 3 ist neu. Im Hinblick auf eine fallbezogene Detaillierung der Berichterstattung wird die Möglichkeit der ergänzenden Berichterstattung, wie sie in der Praxis häufig vorkommt, im Gesetz verankert. Es geht dabei z. B. um die Definition spezieller Prüffelder durch die Oberaufsichtskommission oder um die Meldung von Mängeln an Fachverbände zur Qualitätssicherung.